Eine fremde Drohne steht über dem Garten, die Kamera zeigt nach unten, und niemand ist zu sehen. Der Impuls, das Gerät herunterzuholen, ist verständlich. Rechtlich landet man damit sofort im Strafrecht, mit einer schmalen Ausnahme, die ein Amtsgericht 2019 aufgemacht hat. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und zeigt, welche Reaktionen tatsächlich weiterhelfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Abschuss ist zunächst Sachbeschädigung nach § 303 StGB, Strafrahmen bis zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Rechtfertigung ist möglich, aber die Ausnahme: § 228 BGB (defensiver Notstand) verlangt eine gegenwärtige Gefahr und Verhältnismäßigkeit.
- AG Riesa 2019: Freispruch nach dem Abschuss einer Kameradrohne, die in 5 bis 15 Metern Höhe über dem Grundstück den Bewegungen einer Person folgte.
- Störsender sind immer verboten, Besitz und Betrieb verstoßen gegen das Telekommunikationsrecht.
- Der sichere Weg: dokumentieren, Piloten ansprechen, Polizei und Landesluftfahrtbehörde einschalten, Unterlassung verlangen.
Warum der Abschuss zuerst eine Straftat ist
Eine Drohne ist eine fremde Sache. Wer sie beschädigt oder zerstört, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Daran ändert es nichts, dass die Drohne dort nichts zu suchen hatte. Das Strafrecht prüft in zwei Schritten: erst den Tatbestand, dann die Rechtfertigung.
Je nach Mittel kommen weitere Vorschriften hinzu:
| Mittel | Zusätzliches Risiko |
|---|---|
| Luftgewehr, Schrotflinte | Waffenrecht, Gefährdung durch Geschosse und Querschläger |
| Steine, Wurfgeschosse | Verletzungsgefahr für Umstehende |
| Wasserstrahl | Sachschaden an Nachbargebäuden, Absturzgefahr |
| Laserpointer | Blendung von Personen, § 315 StGB bei Luftfahrzeugen |
| Störsender (Jammer) | Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz |
| Netz, Drohnenfangnetz | grundsätzlich mildestes Mittel, praktisch selten verfügbar |
Dazu kommt die Absturzfolge. Eine getroffene Drohne fällt unkontrolliert, häufig mit mehreren hundert Gramm bis Kilogramm auf Nachbargrundstücke, Straßen oder Personen. Entsteht dabei ein Schaden, haftet derjenige, der geschossen hat, und zwar unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Abschusses selbst.
Notwehr und Notstand: die beiden Rechtfertigungsgründe
Zwei Vorschriften kommen als Rechtfertigung in Betracht, und sie unterscheiden sich in einem entscheidenden Punkt.
Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus. Bei einer Drohne lässt sich argumentieren, dass der steuernde Pilot angreift. Die Notwehr erlaubt grundsätzlich auch massive Verteidigung, verlangt aber das mildeste geeignete Mittel.
Defensiver Notstand (§ 228 BGB) greift, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Das passt auf die Drohne besser, denn sie ist die Gefahrenquelle. Die Vorschrift erlaubt die Beschädigung oder Zerstörung der Sache, wenn dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Beide Wege verlangen dieselben drei Prüfungen:
- Gegenwärtige Gefahr. Die Rechtsverletzung muss im Moment der Reaktion andauern. Eine hoch vorbeifliegende Drohne auf Durchflug erfüllt das nicht.
- Erforderlichkeit. Es darf kein milderes Mittel geben, das ebenso sicher hilft. Wenn der Pilot in Sichtweite steht und ansprechbar ist, ist das Gespräch das mildere Mittel.
- Verhältnismäßigkeit. Der Wert der zerstörten Drohne wird gegen das Gewicht des Eingriffs abgewogen.

Die unterste Stufe ist immer sicher, die mittlere hängt am Einzelfall, und die oberste kostet unabhängig vom Anlass.
Das Urteil des AG Riesa: der bekannteste Fall
Am 24. April 2019 sprach das Amtsgericht Riesa einen Grundstückseigentümer vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei (Az. 9 Cs 926 Js 3044/19). Der Sachverhalt:
- Eine Kameradrohne flog in 5 bis 15 Metern Höhe über das Grundstück des Angeklagten.
- Sie folgte den Bewegungen seiner Ehefrau, seine beiden kleinen Töchter waren nach seiner Schilderung verängstigt.
- Weder er noch seine Frau hatten dem Überflug zugestimmt.
- Der Angeklagte schoss die Drohne mit einem Luftgewehr ab, sie wurde zerstört, Wert rund 1.500 Euro.
Das Gericht sah den Abschuss durch § 228 BGB gerechtfertigt. Von der Drohne sei eine Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Eigentum ausgegangen, der Abschuss sei erforderlich und angemessen gewesen. Ausdrücklich betonte das Gericht, dass ein privater Drohnenflug mit Kamera keine harmlose Freizeitbeschäftigung wie das Drachensteigen darstellt.
Was das Urteil nicht bedeutet: einen Freibrief. Es handelt sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung ohne Bindungswirkung für andere Gerichte. Die tragenden Umstände waren die geringe Flughöhe, die erkennbare Beobachtung von Personen und das Fehlen eines erreichbaren Piloten. Fehlt einer dieser Punkte, kippt die Bewertung schnell.
Wann die Rechtfertigung nicht trägt
Aus der Rechtsprechung und der Systematik der Vorschriften ergeben sich klare Grenzen. In diesen Konstellationen scheidet eine Rechtfertigung praktisch aus:
- Die Drohne fliegt hoch vorbei. Ohne erkennbare Beobachtung fehlt die gegenwärtige Gefahr.
- Der Pilot ist in Sichtweite und ansprechbar. Dann ist das Gespräch das mildere Mittel.
- Die Drohne befindet sich über öffentlichem Grund oder über dem Nachbargrundstück. Dort fehlt der Bezug zum eigenen Rechtsgut.
- Die Reaktion erfolgt nachträglich. Wer der abfliegenden Drohne hinterherschießt, wehrt keine gegenwärtige Gefahr ab.
- Die Drohne trägt erkennbar keine Kamera. Das Argument der Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt.
- Umstehende werden gefährdet. Wer in einer Wohnsiedlung mit Geschossen hantiert, schafft eine neue Gefahr.
Der letzte Punkt hat noch eine eigene Dimension: Der Gebrauch von Schusswaffen und auch von Luftdruckwaffen ist außerhalb befriedeter Besitztümer erlaubnispflichtig. Selbst auf dem eigenen Grundstück gilt die Vorgabe, dass Geschosse das Grundstück nicht verlassen dürfen. Ein Schuss in den Himmel erfüllt diese Vorgabe nicht zuverlässig.
Was tatsächlich weiterhilft
Der Weg über die Behörden wirkt langsamer, führt aber verlässlicher zum Ziel und kostet nichts. Die sinnvolle Reihenfolge:
- Dokumentieren. Foto oder Video der Drohne mit Datum und Uhrzeit, wenn möglich mit erkennbarer Position über dem eigenen Grundstück. Notiere Dauer und Flugrichtung.
- Piloten suchen. Die Sichtweite ist Pflicht, der Pilot muss also in der Nähe sein, meist im Umkreis von 200 bis 400 Metern. Häufig steht er am Straßenrand oder auf einem Parkplatz.
- Ansprechen und Überflug untersagen. Eine klare, sachliche Aufforderung reicht rechtlich aus. Ab diesem Moment weiß der Pilot, dass keine Zustimmung vorliegt, was für spätere Schritte wichtig ist.
- Polizei rufen, wenn der Überflug andauert oder der Pilot nicht auffindbar ist. Die Beamten können die Personalien feststellen und den Vorgang aufnehmen.
- Anzeige erstatten, wenn Aufnahmen von Personen oder in den umfriedeten Garten hinein gemacht wurden. Einschlägig ist § 201a StGB.
- Landesluftfahrtbehörde informieren. Sie verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach § 21h LuftVO und kann Bußgelder verhängen.
- Datenschutzbehörde einschalten, wenn Aufnahmen verarbeitet oder veröffentlicht wurden.
- Unterlassung verlangen, notfalls anwaltlich. Bei wiederholten Überflügen ist das der wirksamste zivilrechtliche Hebel.
Die e-ID-Plakette an der Drohne hilft bei der Identifizierung, sie enthält die Registrierungsnummer des Betreibers. Wie diese Kennzeichnung aufgebaut ist, steht im Ratgeber zur Drohnen-Kennzeichnung.
Was der Pilot falsch macht
Für die Einordnung hilft der Blick auf die Gegenseite. Der Überflug eines fremden Wohngrundstücks ist nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO untersagt, sobald die Drohne aufnehmen kann. Die Ausnahme für Drohnen unter 250 Gramm greift nur, wenn das Gerät weder optisch noch akustisch aufzeichnen kann, was auf praktisch keine Kameradrohne zutrifft.
Kommen Aufnahmen dazu, wird es strafrechtlich relevant: § 201a StGB stellt Bildaufnahmen unter Strafe, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, ausdrücklich auch aus gegen Einblick geschützten Räumen und Gärten heraus. Der betroffene Grundstückseigentümer hat damit einen belastbaren Anspruch, ohne selbst zur Selbsthilfe greifen zu müssen. Welche Regeln für Piloten in bebautem Gebiet gelten, steht im Ratgeber Drohne im Wohngebiet fliegen.
Abgestürzte Drohne: gefunden ist nicht behalten
Landet eine Drohne auf dem eigenen Grundstück, entsteht kein Eigentumsrecht daran. Rechtlich handelt es sich um eine Fundsache nach §§ 965 ff. BGB, die anzuzeigen und herauszugeben ist. Wer sie behält, riskiert eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
Zulässig ist es, die Drohne zunächst zu sichern und die Herausgabe von der Klärung des Vorfalls abhängig zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn eigene Ansprüche im Raum stehen, etwa wegen eines Schadens am Gartenzaun. Der saubere Weg führt über die Polizei, die den Vorgang aufnimmt und die Herausgabe dokumentiert.
Fazit: dokumentieren schlägt abschießen
Die Rechtslage ist unbequemer, als sie sein sollte: Der Abschuss ist zunächst strafbar, und die Rechtfertigung über § 228 BGB steht nur in einer engen Konstellation zur Verfügung, wie sie das Amtsgericht Riesa 2019 vorgefunden hat. Sobald die Drohne höher fliegt, nur vorbeizieht oder der Pilot ansprechbar ist, entfällt sie.
Der pragmatische Weg ist deshalb der andere: Vorfall dokumentieren, Piloten ansprechen, Behörden einschalten und bei Wiederholung Unterlassung verlangen. Das führt zu Bußgeldern gegen den Verantwortlichen, statt zu einem Strafverfahren gegen den Betroffenen. Und es hat den Nebeneffekt, dass die Drohne beim nächsten Mal wegbleibt.
Häufige Fragen
Darf man eine Drohne über dem eigenen Grundstück abschießen?
Der Abschuss erfüllt zunächst den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Er kann im Einzelfall durch den defensiven Notstand nach § 228 BGB gerechtfertigt sein, wenn von der Drohne eine gegenwärtige Gefahr ausgeht und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Das Amtsgericht Riesa hat 2019 in genau dieser Konstellation freigesprochen. Eine Garantie ist das nicht, denn jedes Gericht entscheidet den Einzelfall neu.
Was hat das Amtsgericht Riesa 2019 entschieden?
Ein Grundstückseigentümer hatte eine Kameradrohne mit einem Luftgewehr abgeschossen, die in fünf bis fünfzehn Metern Höhe über seinem Grundstück flog und den Bewegungen seiner Frau folgte. Die Drohne im Wert von rund 1.500 Euro wurde zerstört. Das Gericht sprach den Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei und stützte sich auf § 228 BGB: Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Eigentum stellte eine Gefahr dar, der Abschuss war verhältnismäßig.
Warum darf man Drohnen nicht einfach abschießen?
Weil mehrere Rechtsgüter gleichzeitig betroffen sind. Der Abschuss zerstört fremdes Eigentum, die abstürzende Drohne kann Menschen verletzen, und je nach Mittel kommen Waffen- und Luftverkehrsrecht dazu. Ein Rechtfertigungsgrund muss deshalb im Einzelfall vorliegen und trägt nur, solange die Drohne tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr darstellt. Bei einer hoch vorbeifliegenden Drohne ohne erkennbare Aufnahmerichtung fehlt genau das.
Ist der Einsatz eines Störsenders gegen Drohnen erlaubt?
Nein. Jammer stören die Funkfrequenzen und sind in Deutschland weder für Privatpersonen zulässig noch verkehrsfähig. Betrieb und Besitz verstoßen gegen das Telekommunikationsgesetz, die Bundesnetzagentur zieht solche Geräte ein und verhängt Bußgelder. Hinzu kommt, dass eine gestörte Drohne unkontrolliert abstürzen oder in den Rückkehrmodus wechseln kann, was neue Gefahren schafft.
Was passiert, wenn ich mit einem Laserpointer auf eine Drohne ziele?
Das ist keine gute Idee. Laserpointer können den Piloten und Umstehende blenden, und wenn statt der Drohne ein Hubschrauber getroffen wird, steht der gefährliche Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB im Raum. Auch der reine Blendversuch gegen die Drohnenkamera hilft praktisch wenig, weil moderne Sensoren mit Blendung umgehen und die Position ohnehin per GPS gehalten wird.
Was kann ich tun, wenn eine Drohne über meinem Garten filmt?
Der wirksamste Weg führt über Dokumentation und Behörden. Fotografiere oder filme die Drohne mit Zeitstempel, suche in Sichtweite nach dem Piloten, sprich ihn an und fordere ihn auf, den Überflug zu unterlassen. Bleibt das erfolglos, kommen Anzeige bei der Polizei, Meldung an die Landesluftfahrtbehörde und bei Aufnahmen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in Betracht. Zivilrechtlich lässt sich Unterlassung verlangen.
Macht sich der Drohnenpilot strafbar, wenn er über mein Grundstück fliegt?
Der Überflug eines Wohngrundstücks ohne Zustimmung ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 21h LuftVO. Kommen Aufnahmen dazu, kann § 201a StGB greifen, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt und Bildaufnahmen aus Wohnungen und umfriedeten Gärten unter Strafe stellt. Zusätzlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Darf die Polizei eine Drohne abschießen?
Behörden haben eigene Befugnisse, die weit über die von Privatpersonen hinausgehen. Polizei und Bundespolizei können Drohnen im Rahmen der Gefahrenabwehr abwehren, dafür kommen technische Systeme zum Einsatz, die den Funkverkehr übernehmen oder die Drohne mechanisch einfangen. Für Privatpersonen gilt das nicht, deren Handlungsspielraum endet bei Notwehr und Notstand im Einzelfall.