Drohne über Privatgrundstück: erlaubt? Das sind deine Rechte

Darf eine Drohne über mein Privatgrundstück fliegen? Was § 21h LuftVO verbietet, welche Ansprüche Betroffene haben und welche Reaktionen selbst strafbar sind.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 7 Min. Lesezeit

Erst das Summen, dann steht sie über der Terrasse und bleibt. Zwischen berechtigter Empörung und einer eigenen Straftat liegen bei dieser Situation erstaunlich wenige Schritte. Dieser Artikel klärt, was luftrechtlich gilt, welche Ansprüche Betroffene wirklich haben und in welcher Reihenfolge sie sich durchsetzen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Überflug von Wohngrundstücken ist verboten, sobald die Drohne über 250 Gramm wiegt oder aufzeichnen kann (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Das trifft jede Kameradrohne.
  • Ausweg ist die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Sie ist formfrei und jederzeit widerruflich.
  • Handeln nur, solange geflogen wird: Der Pilot steht in Sichtweite, meist unter 300 Metern. Danach fehlt der Adressat für jeden Anspruch.
  • Abschießen, blenden und stören sind eigene Straftaten, vom Sachbeschädigungs- bis zum Gefährdungsdelikt.
  • Ansprüche: Unterlassung nach § 1004 BGB, bei Aufnahmen zusätzlich Löschung, in schweren Fällen Geldentschädigung.

Die Rechtslage in einem Satz

Über fremden Wohngrundstücken hat eine Kameradrohne nichts zu suchen, es sei denn, der Berechtigte hat zugestimmt. § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO formuliert das als Betriebsverbot und nennt drei Auswege, von denen praktisch nur einer trägt.

AuswegBedingungPraxistauglich
Zustimmungausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigtenja
Kleine Drohneunter 250 g und keinerlei Aufzeichnungsfähigkeitnur für Spielzeug ohne Kamera
Hochflugmindestens 100 m Höhe und berechtigter Zweck und keine Ausweichmöglichkeit und Wahrung des Privatbereichs und Tagbetrieb und Lärmrichtwerteim Freizeitflug nein

Wichtig ist das kleine Wort „und” in der dritten Zeile. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer in 100 Metern Höhe über ein Wohngebiet fliegt, weil er die Höhe für ausreichend hält, erfüllt einen einzigen von sechs Punkten.

Ein Wohngrundstück ist dabei die gesamte Parzelle: Haus, Garten, Terrasse, Einfahrt, Carport. Die Grenze verläuft senkrecht nach oben, ein Überflug in großer Höhe bleibt Überflug. Was im Wohngebiet insgesamt gilt, steht ausführlich im Ratgeber Drohne im Wohngebiet fliegen.

Wem der Luftraum über dem Garten gehört

Neben dem Luftrecht steht das Zivilrecht, und es beantwortet die Frage anders. § 905 BGB stellt zunächst fest: Das Eigentum am Grundstück erstreckt sich auf den Raum darüber. Satz 2 schränkt ein, dass der Eigentümer Einwirkungen in solcher Höhe nicht verbieten kann, an deren Ausschluss er kein Interesse hat.

Deshalb darf ein Verkehrsflugzeug in Reiseflughöhe passieren, und deshalb ist eine Drohne, die in 15 Metern über dem Garten steht, ein anderer Fall. Das Interesse an der Abwehr liegt hier offen zutage: Einblick, Lärm, Absturzrisiko. Aus diesem Interesse folgt der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog, und der ist in der Praxis der schärfste Hebel, den Betroffene haben.

Für die Bewertung eines konkreten Falls haben sich vier Kriterien herausgebildet, die Gerichte immer wieder heranziehen:

Fünf Stufen, wenn eine Drohne über dir steht

Die Reihenfolge ist entscheidend, weil Beweise nur im Moment des Flugs entstehen und Ansprüche erst danach.

Fünfstufige Handlungsleiter bei einer fremden Drohne über dem eigenen Grundstück: erstens beobachten und notieren mit Uhrzeit, Dauer, Flughöhe, Modell und Flugrichtung; zweitens den Piloten suchen und ansprechen, er steht meist unter 300 Metern in Sichtweite; drittens die Polizei rufen, solange geflogen wird; viertens die Landesluftfahrtbehörde informieren, die den Verstoß gegen § 21h LuftVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt; fünftens zivilrechtlich auf Unterlassung nach § 1004 BGB vorgehen. Warnung: Abschießen, Blenden mit Laserpointer und Stören des Funksignals sind selbst strafbar.

Beweise entstehen während des Flugs, Ansprüche erst danach. Die Reihenfolge entscheidet über den Erfolg.

1. Beobachten und notieren. Uhrzeit, Dauer, geschätzte Höhe, Flugrichtung, Farbe und Bauform. Fotos und Videos vom Himmel über dem eigenen Grundstück sind zulässig. Ein Zeuge im Haushalt hilft mehr als jede App.

2. Den Piloten suchen. Er muss ständigen Sichtkontakt halten, steht also in der Nähe, häufig auf einem Feldweg, Parkplatz oder in einem Vorgarten. Ein sachliches Gespräch klärt die meisten Fälle sofort, oft weiß der Pilot schlicht nicht, dass Wohngrundstücke tabu sind.

3. Polizei rufen, solange geflogen wird. Nur währenddessen lässt sich der Verantwortliche feststellen. Die Polizei nimmt die Personalien auf und gibt den Vorgang an die zuständige Stelle ab. Nach der Landung ist der Fall praktisch nicht mehr aufklärbar.

4. Landesluftfahrtbehörde informieren. Sie ist für die Ordnungswidrigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig. Hilfreich ist die e-ID, also die Betreibernummer, die auf jeder registrierten Drohne angebracht sein muss. Wie diese Kennzeichnung aussieht, zeigt der Ratgeber Drohnen-Plakette und e-ID.

5. Zivilrechtlich vorgehen. Bei Wiederholung führt der Weg über eine anwaltliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, notfalls über eine einstweilige Verfügung. Das wirkt schneller als jedes Bußgeldverfahren, weil es direkt zwischen den Beteiligten läuft.

Was du auf keinen Fall tun solltest

Die naheliegenden Reaktionen sind die gefährlichsten, weil sie den Betroffenen zum Beschuldigten machen.

ReaktionRechtliche Folge
Abschießen, abwerfen, mit dem Gartenschlauch treffenSachbeschädigung nach § 303 StGB, dazu Haftung für Folgeschäden
Mit dem Laserpointer blendengefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, Straftat
Funkstrecke stören (Jammer)verboten nach Telekommunikationsrecht, zusätzlich Gefährdung
Gelandete Drohne einbehaltenUnterschlagung, auch wenn sie auf deinem Grundstück liegt

Der Fall des Amtsgerichts Riesa von 2019 wird gern als Freibrief zitiert und ist keiner. Ein Anwohner hatte eine Kameradrohne mit einem Luftgewehr abgeschossen, die längere Zeit in geringer Höhe über seinem Grundstück stand und seine Kinder verängstigt hatte. Das Gericht sprach ihn frei und stützte sich auf den Notstand nach § 228 BGB. Die Entscheidung hing an sehr konkreten Umständen und stammt von einem Amtsgericht. Wer sie als allgemeine Regel liest, riskiert eine Verurteilung. Die Abwägung im Detail behandelt der Ratgeber Darf man Drohnen abschießen?.

Landet die Drohne auf deinem Grundstück, gilt das Gegenteil von Selbstjustiz: Du darfst sie sichern, musst sie aber herausgeben. Sinnvoll ist, sie unangetastet zu lassen und die Polizei hinzuzuziehen, weil damit auch die Beweislage sauber bleibt.

Wenn Aufnahmen entstanden sind

Sobald eine Kamera läuft, kommt eine zweite Rechtsebene dazu, und diese ist für Betroffene die stärkere.

GrundlageWas sie erfasstFolge
§ 201a StGBBildaufnahmen aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten RaumStraftat, Antragsdelikt
Allgemeines PersönlichkeitsrechtPrivatsphäre im umfriedeten GartenUnterlassung, Löschung
KunsturhebergesetzRecht am eigenen BildVeröffentlichung nur mit Einwilligung
DSGVOpersonenbezogene Daten, auch KennzeichenAuskunft und Löschung

Der umfriedete Garten hinter einer Hecke ist ein gegen Einblick geschützter Raum. Genau diesen Schutz hebelt eine Drohne aus, und darin liegt der Unterschied zum Nachbarn, der über den Zaun schaut. Für Betroffene heißt das praktisch: Der Anspruch richtet sich zuerst auf Löschung des Materials, dann auf Unterlassung. Eine Geldentschädigung kommt in Betracht, wenn der Eingriff schwer wiegt, etwa bei heimlichen Aufnahmen im Intimbereich oder bei Veröffentlichung.

Andere Grundstücke: nicht jede Fläche ist ein Wohngrundstück

Das Überflugverbot gilt dem Wohnen. Andere Flächen sind luftrechtlich freier, zivilrechtlich aber nicht rechtlos.

Als Pilot sauber über fremden Grund fliegen

Die Perspektive lässt sich umdrehen, und die Lösung ist einfacher als ihr Ruf.

Fazit: der Anspruch entsteht während des Flugs

Luftrechtlich ist die Lage klar: Über fremden Wohngrundstücken hat eine Kameradrohne ohne Zustimmung nichts zu suchen. Für Betroffene entscheidet trotzdem vor allem der Zeitpunkt der Reaktion. Wer in dem Moment reagiert, in dem geflogen wird, findet den Piloten, sichert Beweise und hat anschließend echte Ansprüche in der Hand. Wer wartet, hat einen Ärger ohne Adressaten. Und wer zum Luftgewehr greift, tauscht ein Bußgeldverfahren gegen ein Strafverfahren gegen sich selbst. Notieren, ansprechen, melden: Diese drei Schritte lösen den Großteil aller Fälle noch am selben Nachmittag.

Häufige Fragen

Darf eine Drohne über mein Privatgrundstück fliegen?

Über Wohngrundstücken ist der Betrieb nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO grundsätzlich verboten, sobald die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder optische, akustische oder Funksignale aufzeichnen kann. Damit ist praktisch jede Kameradrohne erfasst, auch die kleinen unter 250 Gramm. Erlaubt ist der Überflug nur mit deiner ausdrücklichen Zustimmung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter oder in den engen Ausnahmefällen der Vorschrift.

Was kann ich tun, wenn eine Drohne über meinem Grundstück fliegt?

Fünf Schritte in dieser Reihenfolge: Uhrzeit, Dauer, Höhe und Flugrichtung notieren, den Piloten suchen und ansprechen, bei laufendem Flug die Polizei rufen, den Vorfall der Landesluftfahrtbehörde melden und bei Wiederholung zivilrechtlich auf Unterlassung vorgehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Pilot muss in Sichtweite stehen, meist unter 300 Metern. Ist die Drohne weg, fehlt der Adressat für jeden Anspruch.

Darf ich eine Drohne über meinem Grundstück abschießen?

Grundsätzlich ist das Sachbeschädigung nach § 303 StGB und je nach Umständen auch eine Gefährdung. Das Amtsgericht Riesa hat 2019 zwar einen Anwohner freigesprochen, der eine Kameradrohne über seinem Grundstück mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte, und den Fall über den Notstand nach § 228 BGB gelöst. Das war aber eine Einzelfallentscheidung mit sehr konkreten Umständen: geringe Flughöhe, längeres Verweilen, verängstigte Kinder. Als Regel taugt das nicht, das Risiko einer Verurteilung bleibt hoch.

Wie hoch muss eine Drohne fliegen, damit sie mein Grundstück überfliegen darf?

Eine allgemeine Höhe, ab der das Überflugverbot entfällt, gibt es nicht. Die Ausnahme in der LuftVO verlangt einen Flug in mindestens 100 Metern Höhe und dazu mehrere weitere Bedingungen gleichzeitig: einen berechtigten Zweck, keine Ausweichmöglichkeit über öffentliche Flächen, die Wahrung des Privatbereichs, den Betrieb außerhalb der Nachtzeit und die Einhaltung von Lärmrichtwerten. Für einen Freizeitflug greift diese Kombination nicht.

Macht es einen Unterschied, ob die Drohne eine Kamera hat?

Ja, gleich in zwei Richtungen. Luftrechtlich löst schon die Fähigkeit zur Aufzeichnung das Überflugverbot aus, unabhängig vom Gewicht. Und zivilrechtlich entscheidet die Kamera über die Schwere: Ein kurzer Überflug ohne Aufnahmefähigkeit ist eine Belästigung, ein Schwebeflug mit laufender Kamera über dem Garten greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und kann Unterlassungs-, Lösch- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Wem gehört der Luftraum über meinem Grundstück?

Nach § 905 BGB erstreckt sich das Eigentum am Grundstück auf den Raum darüber. Der zweite Satz schränkt das ein: Einwirkungen in solcher Höhe, dass der Eigentümer kein Interesse an ihrer Abwehr hat, kann er nicht verbieten. Deshalb darf ein Verkehrsflugzeug in 10.000 Metern passieren. Bei einer Drohne in 10 bis 30 Metern über dem Garten liegt das Interesse offensichtlich vor, und genau darauf stützen Gerichte den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

Kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

Bei einer bloßen Überquerung in der Regel nicht, dafür fehlt ein messbarer Schaden. Anders sieht es aus, wenn Aufnahmen entstanden sind: Dann kommen ein Anspruch auf Löschung, auf Unterlassung für die Zukunft und bei schwerwiegenden Eingriffen eine Geldentschädigung in Betracht. Praktisch relevanter als Geld ist meist die strafbewehrte Unterlassungserklärung, weil sie bei Wiederholung sofort eine Vertragsstrafe auslöst.

Darf ich mit meiner Drohne über mein eigenes Grundstück fliegen?

Ja, das eigene Wohngrundstück darfst du überfliegen, du bist der Zustimmungsberechtigte. Alle anderen Regeln gelten aber weiter: 120 Meter Höhe, ständiger Sichtkontakt, Abstände zu unbeteiligten Personen und die geografischen Gebiete. Und sobald die Kamera über die Grundstücksgrenze schaut, greifen die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn, unabhängig davon, wo die Drohne selbst steht.

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