Bundesrat: Drohnenflug über Kraftwerken soll strafbar werden

Der Bundesrat will unerlaubte Drohnenflüge über Kraftwerken, Flughäfen und Wasserwerken unter Strafe stellen. Geplant sind bis zu ein Jahr Haft oder Geldstrafe.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 3 Min. Lesezeit

Umspannwerk mit Transformator, Stahlgittermasten und Leitungen auf einer Wiese, rechts ein grüner Maschendrahtzaun neben einem Plattenweg
Ein Umspannwerk in Schloß Holte-Stukenbrock, aufgenommen 2021. Die Energieversorgung gehört zu den Sektoren, auf die sich der geplante § 123a StGB bezieht.

Foto: Deus Figendi, CC BY-SA 4.0 · Ausschnitt

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf aus Hessen beim Bundestag einzubringen. Er schafft im Strafgesetzbuch den neuen Tatbestand des gemeinschädlichen Hausfriedensbruchs (§ 123a StGB). Strafbar wäre danach auch, mit einer Drohne widerrechtlich in den Luftraum über einer Anlage der kritischen Infrastruktur einzudringen oder dort zu verweilen. Dafür sieht der Entwurf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ein Schaden an der Anlage ist keine Voraussetzung.

Was steht im Entwurf?

Der Gesetzesantrag (Drucksache 539/26) teilt § 123a StGB in drei Absätze:

AbsatzTatStrafrahmen
1widerrechtlich in das befriedete Gelände oder ein Gebäude der Anlage eindringen oder trotz Aufforderung bleibenbis 2 Jahre oder Geldstrafe
2mit einer Drohne widerrechtlich in den Luftraum darüber eindringen oder dort verweilenbis 1 Jahr oder Geldstrafe
3Tat nach Absatz 1 oder 2, um eine Sabotage oder einen Angriff vorzubereiten3 Monate bis 5 Jahre

Geschützt sind Anlagen, die für eine kritische Dienstleistung erheblich sind, in den Sektoren des KRITIS-Dachgesetzes wie Energie, Wasser und Verkehr. Als Beispiele nennt der Bundesrat Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe und Wasseraufbereitungsanlagen. Die Schwellenwerte, ab denen eine Anlage im KRITIS-Dachgesetz als kritisch gilt, sollen ausdrücklich nicht zählen. Damit fallen auch kleinere Anlagen unter die Norm. Als Luftraum gilt laut Begründung der nach oben offene Raum über dem Grundstück, soweit er für dessen Nutzung und Schutz von Bedeutung ist. Eine feste Höhe nennt der Entwurf nicht.

Strafbar wäre nur der vorsätzliche Flug. Der Pilot muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass unter ihm eine solche Anlage liegt. Ein Strafantrag ist nicht nötig, die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen. Hessen begründet den Entwurf unter anderem mit mehr als 1.000 verdächtigen Drohnenflügen, die das Bundeskriminalamt bis Mitte Dezember 2025 gezählt hat, und mit den Drohnensichtungen am Flughafen München im Oktober 2025.

Schematische Seitenansicht einer umzäunten Anlage der Energieversorgung mit drei Strommasten. Über dem Gelände reicht eine orange Luftsäule ohne feste Obergrenze nach oben: Nach dem geplanten Paragrafen 123a Strafgesetzbuch wäre ein vorsätzlicher Drohnenflug dort eine Straftat mit bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe. Eine blaue Zone reicht über die Anlage und 100 Meter seitlich daneben: Nach Paragraf 21h Luftverkehrs-Ordnung ist der Flug dort nur mit Zustimmung des Betreibers erlaubt, sonst droht ein Bußgeld. Außerhalb ist der Flug erlaubt, wenn keine andere Zone gilt.

Die 100-Meter-Zone bleibt eine Bußgeldsache, neu wäre die Strafe für den vorsätzlichen Flug über dem Gelände.

Was gilt heute?

Flüge über Kraftwerken, Industrieanlagen und Anlagen der Energieversorgung regelt bisher die Luftverkehrs-Ordnung. Nach § 21h LuftVO brauchst du über solchen Anlagen und im seitlichen Abstand von 100 m die Zustimmung der zuständigen Stelle. Wer ohne sie fliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro. Diese Flugverbotszonen bleiben unverändert. Für den vorsätzlichen Flug direkt über dem Gelände käme die Strafbarkeit hinzu.

Was heißt das für Drohnenpiloten?

Wer die Zonen nach § 21h vor jedem Flug auf der dipul-Karte prüft, meidet Kraftwerke und Industrieanlagen ohnehin. Schwieriger wird es bei Anlagen, die in keiner Zone eingezeichnet sind. Der Bundesverband Copter Piloten (BVCP) unterstützt den Schutz kritischer Infrastruktur, kritisiert aber die Abgrenzung. Der Entwurf lege nicht fest, welche Anlagen genau gemeint sind, wie weit der geschützte Raum reicht und wann ein Flug mit allen luftrechtlichen Genehmigungen trotzdem widerrechtlich ist. Der Verband fordert, die Schutzbereiche als geografische Gebiete digital zu veröffentlichen, am besten über dipul. „Strafrecht darf keine unsichtbare Geozone schaffen“, heißt es in seiner Stellungnahme.

Wie geht es weiter?

Als Nächstes nimmt die Bundesregierung Stellung, nach Angaben des hessischen Justizministeriums innerhalb von sechs Wochen. Danach berät der Bundestag, eine Frist dafür gibt es nicht. Beschließt er das Gesetz, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bis dahin bleibt es für Flüge an Kraftwerken und Industrieanlagen bei den Regeln der Luftverkehrs-Ordnung.

Quellen

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