Drohnenführerschein-Rechnung nach 4 Jahren: der LBA-Bescheid

Gebührenbescheid vom LBA für den Drohnenführerschein aus 2021? Warum die Rechnung Jahre später kam, was sie kostet und wann ein Widerspruch Chancen hat.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechnung ist echt: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat ab Juni 2025 Gebührenbescheide für Drohnenführerscheine und Registrierungen verschickt, die ab dem 18. Juni 2021 entstanden sind.
  • Betrag: 25 € für den Kompetenznachweis A1/A3, 20 € für die Registrierung als Privatperson, zusammen 45 €. Das Fernpilotenzeugnis A2 kostet 30 €.
  • Warum so spät: Die Gebühren gelten seit Juni 2021, das LBA konnte aber lange keine Bescheide erstellen. Im April 2022 fehlte die technische Lösung noch immer.
  • Verjährung: Das LBA rechnet mit vier Jahren, darum kamen die Bescheide im Sommer 2025 kurz vor Fristende.
  • Widerspruch mit Aussicht: für Vorgänge zwischen dem 18. Juni und dem 15. August 2021. In dieser Zeit fehlte im Portal der Hinweis auf die Kosten, ein solcher Bescheid wurde im Oktober 2025 aufgehoben.

Was hinter dem Gebührenbescheid steckt

Der Bescheid kommt digital: Das LBA schickt eine E-Mail, dass im persönlichen Nutzerkonto ein Kostenbescheid bereitliegt. Das PDF selbst lädst du nach dem Login im Portal uas-registration.lba-openuav.de herunter, also in demselben Konto, in dem du 2021 die Prüfung abgelegt oder dich als Betreiber registriert hast. Der Benutzername ist die E-Mail-Adresse, mit der du dich damals angemeldet hast.

Inhaltlich geht es um zwei Amtshandlungen, die du vermutlich längst vergessen hast:

Formal ist das Schreiben ein Kostenbescheid, also ein Verwaltungsakt mit einer Verwaltungsgebühr. Mehrwertsteuer weist er laut LBA deshalb nicht aus. Welche Ziffer des Gebührenverzeichnisses berechnet wird, steht auf Seite 2.

Vorsicht bei Links: Wer die E-Mail misstrauisch findet, tippt die Portaladresse selbst in den Browser und meldet sich dort an. Steht der Bescheid im eigenen Konto, ist er echt. Mails, die zur Zahlung per Gutscheinkarte oder auf ein privates Konto auffordern, stammen dagegen nie vom LBA.

Warum die Rechnung erst nach vier Jahren kam

Die Vorgeschichte beginnt mit der EU-Drohnenverordnung. Seit dem

  1. Januar 2021 gilt der Kompetenznachweis A1/A3 europaweit, und das LBA bot die Prüfung von Anfang an online an. In den ersten Monaten war dafür keine Gebühr vorgesehen.

Am 18. Juni 2021 trat die überarbeitete Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) mit neuem Gebührenverzeichnis in Kraft. Ab diesem Tag sind Registrierung und Kompetenznachweis gebührenpflichtig. Den Hinweis darauf hat das LBA nach eigener Aussage aber erst spätestens ab dem 16. August 2021 auf der Einstiegsseite seines Portals veröffentlicht. Wer in den knapp zwei Monaten dazwischen die Prüfung machte, sah also keinen Kostenhinweis.

Das zweite Problem war die Technik. Im April 2022 berichtete Notebookcheck, dass das LBA neun Monate nach Inkrafttreten der Gebühren noch immer keine Bescheide erstellen und versenden konnte. Die Behörde arbeitete nach eigener Angabe an einer technischen Lösung, ein Termin stand nicht fest. Alle Registrierungen und Nachweise aus dieser Phase blieben damit vorerst ohne Bescheid.

Die Lösung kam spät: Im Juni und Juli 2025 verschickte das LBA die Bescheide gesammelt. Einer der bekannt gewordenen Fälle ist ein Bescheid vom 10. Juli 2025 über 25 Euro für einen Kompetenznachweis vom 18. Juli 2021. Der Zeitpunkt ist kein Zufall: Das LBA geht von einer Verjährung nach vier Jahren aus, und die ältesten Vorgänge aus dem Juni 2021 standen im Sommer 2025 genau an dieser Grenze.

Zeitachse von Juni 2021 bis 2026 zu den nachträglichen Gebührenbescheiden des Luftfahrt-Bundesamts für Drohnenführerscheine. Am 18. Juni 2021 tritt die Gebührenpflicht in Kraft, am 16. August 2021 steht spätestens der Kostenhinweis im Portal. Der Abschnitt dazwischen ist farbig markiert als Zeitraum ohne Kostenhinweis, in dem ein Widerspruch Aussicht hat. Im April 2022 kann das LBA laut Bericht noch keine Bescheide erstellen. Ein Bogen zeigt die vierjährige Verjährungsfrist von einem Vorgang am 18. Juli 2021 bis Juli 2025, der Bescheid vom 10. Juli 2025 liegt kurz davor. Im Oktober 2025 hebt das LBA einen Bescheid nach Widerspruch auf. 2026 enden die ersten Nachweise nach fünf Jahren Gültigkeit.

Die Bescheide kamen kurz vor Ablauf der vierjährigen Frist. Die besten Chancen im Widerspruch haben Vorgänge aus dem farbig markierten Zeitraum ohne Kostenhinweis.

Welche Beträge das LBA verlangt

Die Gebühren stammen aus dem Gebührenverzeichnis der LuftKostV. Die Beträge sind klein, und sie fallen jeweils nur einmal an:

LeistungGebühr
Registrierung als Betreiber, natürliche Person20 €
Registrierung als Betreiber, juristische Person (Firma, Verein)50 €
Kompetenznachweis A1/A3 (kleiner Drohnenführerschein)25 €
Fernpilotenzeugnis A230 €
Zeugnis für Standardszenarien (STS), Theorie und Praxis30 €
Verlängerung des Kompetenznachweises A1/A315 €

Die meisten Betroffenen haben 2021 genau zwei Dinge erledigt: die Prüfung zum Kompetenznachweis und die Registrierung als Privatperson. Daraus ergibt sich die typische Summe von 45 Euro. Wer nur die Prüfung abgelegt hat, zahlt 25 Euro.

Drei Punkte aus den FAQ des LBA sind für die Einordnung wichtig:

Wie die Registrierung heute abläuft und wofür die e-ID dient, steht im Ratgeber Drohne beim LBA registrieren.

Ist die Forderung rechtens?

Im Grundsatz ja. Die Gebührenpflicht gilt seit dem 18. Juni 2021, und das LBA darf sie mit Bescheid durchsetzen, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Dafür verweist die Behörde auf § 1 Absatz 2 LuftKostV, der auf das Verwaltungskostengesetz verweist, und rechnet mit einer Frist von vier Jahren. Ansprüche aus Vorgängen ab dem 18. Juni 2021 waren im Sommer 2025 nach dieser Lesart noch offen.

Der Streitpunkt liegt woanders: im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 15. August 2021. Das LBA kann nur sicher sagen, dass der Kostenhinweis ab dem 16. August 2021 im Portal stand. Wer vorher Prüfung oder Registrierung abschloss, hat einer kostenpflichtigen Leistung zugestimmt, ohne es zu wissen. heise online hielt es deshalb für möglich, dass das LBA mit Forderungen aus diesem Zeitraum vor Gericht scheitern könnte.

Im Oktober 2025 kam Bewegung in die Sache. Das LBA hob den Bescheid eines Piloten auf, der seinen Kompetenznachweis am 11. Juli 2021 erworben und Widerspruch eingelegt hatte. Laut Bericht von slashcam räumte die Behörde ein, dass die Informationen zur Kostenpflicht in diesem Zeitraum nicht ausreichend veröffentlicht waren. Ob das LBA damit alle Fälle aus dem Zeitraum gleich behandelt, ist öffentlich nicht bekannt. Dasselbe gilt für die Frage, ob bereits gezahlte Gebühren erstattet werden.

Für Vorgänge ab dem 16. August 2021 sieht die Lage klarer aus. Der Kostenhinweis stand im Portal, die Gebühr ist berechtigt. Dass der Bescheid Jahre später kam, macht ihn nach Auffassung des LBA nicht unwirksam, solange die Verjährungsfrist gewahrt ist.

Deine Situation auf einen Blick

Entscheidend ist das Datum deiner Prüfung bzw. deiner Registrierung. Du findest es auf dem Zertifikat als Ausstellungsdatum und in deinem Nutzerkonto. Danach sortiert sich der Fall so:

Datum des VorgangsEinordnungEmpfehlung
vor dem 18.06.2021keine GebührenpflichtBescheid ist fehlerhaft, Widerspruch einlegen
18.06. bis 15.08.2021Gebührenpflicht ohne Kostenhinweis im PortalWiderspruch mit Aussicht, ein Bescheid wurde bereits aufgehoben
ab dem 16.08.2021Gebührenpflicht mit Kostenhinweiszahlen, Widerspruch hat wenig Aussicht
mehr als vier Jahre vor dem BescheidVerjährung möglichDaten genau prüfen, im Zweifel Rechtsrat einholen

Die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung für deinen Einzelfall. Sie zeigt, wo die Argumente liegen: Der Zeitraum ohne Kostenhinweis ist der Kern aller erfolgreichen Einwände, die bisher öffentlich bekannt sind.

Widerspruch einlegen: so gehst du vor

Ein Widerspruch ist das förmliche Mittel gegen einen Bescheid. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt Frist und Adresse, üblich ist ein Monat ab Bekanntgabe. Halte dich an die Angaben in deinem eigenen Bescheid.

  1. Datum belegen. Lade dein Zertifikat aus dem Portal herunter oder notiere das Ausstellungsdatum. Bei der Registrierung hilft die Bestätigungsmail von damals.
  2. Schriftlich widersprechen. Nach Berichten Betroffener verlangt das LBA einen unterschriebenen Widerspruch. Eine einfache E-Mail reicht dafür nicht. Nenne das Aktenzeichen bzw. Kassenzeichen aus dem Bescheid.
  3. Begründen. Schreibe, an welchem Tag du Prüfung oder Registrierung abgeschlossen hast und dass zu diesem Zeitpunkt kein Hinweis auf die Gebührenpflicht im Portal stand. Das LBA selbst nennt den 16. August 2021 als frühesten sicheren Termin für diesen Hinweis.
  4. Zahlung bedenken. Bei Gebühren hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, die Forderung bleibt also fällig. Wer zahlt und später Recht bekommt, erhält das Geld zurück. Wer nicht zahlt, riskiert Mahnungen.

Das Risiko liegt in den Kosten: Scheitert der Widerspruch, berechnet das LBA dafür nach Berichten meist mindestens 40 Euro. Bei einem Vorgang ab dem 16. August 2021 ist ein Widerspruch deshalb in aller Regel teurer als die Gebühr selbst. Formlos und kostenfrei ist dagegen eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Bundesverkehrsministerium, sie ändert am Bescheid aber nichts unmittelbar.

Bezahlen, Mahnung und was bei Nichtzahlung passiert

Bankverbindung, Betrag und das Kassenzeichen für die Überweisung stehen im Bescheid. Wichtig ist das Kassenzeichen im Verwendungszweck, sonst lässt sich die Zahlung nicht zuordnen. Die Frist steht ebenfalls im Schreiben.

Wer nicht zahlt, bekommt eine Mahnung, nach Berichten per Post und mit 5 Euro Mahngebühr. Bleibt auch die unbeantwortet, geht die Forderung wie bei anderen Bundesbehörden in die Vollstreckung, die das Hauptzollamt übernimmt. Spätestens dann kostet die Sache deutlich mehr als 45 Euro. Liegt dein Vorgang außerhalb des strittigen Zeitraums, ist Zahlen deshalb der günstigste Weg.

Wie die Gebühr heute bezahlt wird

Das Problem der späten Bescheide betrifft die Jahre, in denen das LBA noch keine Bescheide erstellen konnte. Heute läuft es direkter: Nach bestandener Prüfung zahlst du die 25 Euro im Portal, per Kreditkarte oder Überweisung, und bekommst danach das Zertifikat als PDF. Die Registrierung funktioniert genauso. Eine Rechnung Jahre später ist bei neuen Anträgen damit nicht mehr zu erwarten.

Wie die Prüfung abläuft und was sie kostet, beschreibt der Ratgeber zum kleinen Drohnenführerschein A1/A3. Wer darüber hinaus in der Unterkategorie A2 fliegen will, findet die Details beim Fernpilotenzeugnis A2.

2026 läuft der Nachweis von 2021 ab

Für viele Betroffene steht direkt der nächste Termin an. Der Kompetenznachweis A1/A3 gilt fünf Jahre ab Ausstellung. Wer ihn 2021 gemacht hat, dessen Nachweis endet im Laufe des Jahres 2026. Verlängern lässt er sich in den letzten zwölf Monaten der Gültigkeit für 15 Euro, danach wird die komplette Prüfung für 25 Euro fällig.

Die Verlängerung zahlst du direkt im Portal, einen nachträglichen Bescheid gibt es dafür nicht. Ablauf und Fristen stehen im Ratgeber Kenntnisnachweis verlängern. Ohne gültigen Nachweis bleiben Drohnen, für die er vorgeschrieben ist, etwa Modelle ab 250 Gramm, in der Offenen Kategorie am Boden.

Fazit: Datum prüfen, dann entscheiden

Der Gebührenbescheid vom LBA ist in den allermeisten Fällen echt und berechtigt. Er kommt spät, weil die Behörde jahrelang keine Bescheide erstellen konnte, und er kommt knapp vor Ablauf der vierjährigen Frist, die das LBA ansetzt. Der Betrag liegt bei 25 oder 45 Euro.

Den Unterschied macht das Datum deines Vorgangs. Liegt es zwischen dem 18. Juni und dem 15. August 2021, hat ein schriftlicher Widerspruch Aussicht, weil im Portal damals kein Kostenhinweis stand. Liegt es später, ist Zahlen die günstigere Wahl. Und wer den Bescheid gerade in der Hand hat, sollte gleich das Ablaufdatum des Nachweises prüfen: Für viele Piloten aus 2021 ist 2026 das Jahr der Verlängerung.

Häufige Fragen

Ist der Gebührenbescheid vom LBA echt oder eine Betrugsmail?

Das LBA verschickt eine E-Mail mit dem Hinweis, dass im persönlichen Nutzerkonto ein Kostenbescheid bereitliegt. Der Bescheid selbst liegt als PDF im Portal uas-registration.lba-openuav.de. Prüfe ihn, indem du die Portaladresse selbst im Browser eingibst und dich dort anmeldest, ohne auf Links in der Mail zu klicken. Steht der Bescheid in deinem Konto, ist er echt.

Warum muss ich zahlen, obwohl die Prüfung kostenlos war?

Kostenlos sind das Lernmaterial und die Online-Prüfung. Die Gebühr hängt an der Ausstellung des Nachweises und an der Betreiberregistrierung, beides sind Amtshandlungen. Seit dem 18. Juni 2021 gilt dafür das Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung. Weil das LBA damals noch keine Bescheide erstellen konnte, kam die Rechnung erst Jahre später.

Muss ich zahlen, wenn ich gar keine Drohne mehr fliege?

Ja. Laut LBA entsteht die Gebührenschuld mit der Ausstellung des Nachweises bzw. mit der Registrierung. Ob und wie lange du Drohne und Nachweis danach genutzt hast, spielt keine Rolle. Auch das Löschen des Nutzerkontos lässt einen bereits erlassenen Bescheid bestehen.

Ist die Forderung nach vier Jahren nicht verjährt?

Das LBA geht von einer Verjährungsfrist von vier Jahren aus und verweist auf § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz. Genau deshalb kamen die Bescheide im Sommer 2025, kurz bevor die ersten Vorgänge aus dem Juni und Juli 2021 aus dieser Frist gefallen wären. Liegt dein Vorgang deutlich länger als vier Jahre vor dem Datum des Bescheids, lohnt ein genauer Blick auf die Daten.

Was kostet ein Widerspruch gegen den LBA-Bescheid?

Ein erfolgreicher Widerspruch kostet dich nichts. Scheitert er, stellt das LBA dafür eigene Kosten in Rechnung, nach Berichten Betroffener in der Regel mindestens 40 Euro. Das ist bei einer Forderung von 25 oder 45 Euro das eigentliche Risiko. Ein Widerspruch lohnt deshalb vor allem, wenn dein Vorgang in den Zeitraum ohne Kostenhinweis fällt.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich schon bezahlt habe?

Eine allgemeine Erstattungsregel hat das LBA bisher nicht bekannt gemacht. Aufgehoben wurde im Oktober 2025 ein Bescheid, gegen den der Betroffene Widerspruch eingelegt hatte. Wer schon gezahlt hat und dessen Vorgang zwischen dem 18. Juni und dem 15. August 2021 liegt, kann beim LBA schriftlich nachfragen. Ob und in welchen Fällen die Behörde erstattet, ist offen.

Enthält der Bescheid Mehrwertsteuer?

Nein. Der Kostenbescheid ist eine Verwaltungsgebühr und laut LBA keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er weist deshalb keine Mehrwertsteuer aus. Den konkreten Gebührentatbestand und die Ziffer aus dem Gebührenverzeichnis findest du auf Seite 2 des Bescheids.

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