Drohnenaufnahmen vom Wal: Recht, Abstand und Praxis

Wale mit der Drohne filmen: Warum das Störungsverbot für streng geschützte Arten greift, wo an Nord- und Ostsee ohnehin Flugverbot gilt und was der Fall des Ostsee-Buckelwals gezeigt hat.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 7 Min. Lesezeit

Als von März bis Mai 2026 ein Buckelwal durch die westliche Ostsee zog, war die Lage vom Ufer aus kaum einsehbar, und in kurzer Zeit kursierten Dutzende Drohnenvideos. Damit stand für viele Piloten zum ersten Mal die Frage im Raum, ob solche Aufnahmen überhaupt zulässig sind. Die Antwort hängt an zwei Regelwerken, die unabhängig voneinander greifen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Wale sind streng geschützt. Damit gilt das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, ein vorsätzlicher Verstoß ist nach § 71 BNatSchG eine Straftat.
  • Über Schutzgebieten gilt ein eigenes Flugverbot, unabhängig vom Tier: § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO sperrt Naturschutzgebiete, Nationalparks und Natura-2000-Gebiete.
  • Eine feste Mindesthöhe über Meeressäugern fehlt im deutschen Recht. Maßstab ist die Reaktion des Tieres, internationale Leitlinien nennen rund 300 Meter für Luftfahrzeuge.
  • Heimisch ist nur der Schweinswal mit 1,6 bis 1,9 Metern Länge. Buckel-, Zwerg- und Finnwale sind seltene Irrgäste.
  • Das Wattenmeer ist komplett Nationalpark, große Ostsee-Abschnitte sind Natura-2000-Gebiet. Legale Startplätze an der Küste sind entsprechend knapp.

Zwei Verbote, die unabhängig voneinander greifen

Der häufigste Denkfehler ist, beide Ebenen zu vermischen. Sie haben verschiedene Adressaten und lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen.

Das Artenschutzrecht schützt das Tier, überall und unabhängig davon, wo es sich gerade aufhält. Alle Wale und Delfine stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie und gelten damit in Deutschland als streng geschützt. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wander- und Überwinterungszeiten erheblich zu stören. Für wandernde Meeressäuger deckt diese Aufzählung praktisch das ganze Jahr ab.

Das Luftrecht schützt dagegen die Fläche. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO untersagt den Betrieb unbemannter Fluggeräte über Naturschutzgebieten, Nationalparks und Natura-2000-Gebieten. Dieses Verbot greift, sobald die Drohne in der Luft ist, auch ohne jedes Tier in der Nähe und unabhängig von Gewicht und Größe des Geräts.

Ein Flug kann also gegen das Luftrecht verstoßen, obwohl kein Wal in Sicht ist, und er kann das Artenschutzrecht verletzen, obwohl er außerhalb jedes Schutzgebiets stattfindet.

Was als erhebliche Störung gilt

Das Gesetz definiert die Erheblichkeit über die Population: Eine Störung ist erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. In der Praxis argumentieren Behörden bei Einzeltieren jedoch über das beobachtbare Verhalten, und genau das ist der Maßstab, an dem sich ein Pilot orientieren sollte.

Als Reaktionen, die auf eine Störung hindeuten, gelten:

BeobachtungWas sie bedeutet
Abruptes AbtauchenFluchtreaktion, das Tier bricht sein Verhalten ab
Richtungswechsel weg von der DrohneAusweichen, oft mit erhöhtem Tempo
Verkürzte Zeit an der OberflächeWeniger Atemzüge, Sauerstoffhaushalt leidet
Schnellere, hektische AtemstößeStressanzeichen, deutlich sichtbar an der Fontäne
Trennung von Muttertier und KalbSchwerwiegend, weil das Kalb allein kaum überlebt

Der Energiehaushalt ist dabei der entscheidende Punkt. Ein gestresstes Tier verbraucht mehr Energie, taucht unruhiger und macht in Panik zusätzliche Fehlbewegungen. Bei einem ohnehin geschwächten oder in flachem Wasser festsitzenden Tier kann das den Ausschlag geben.

Die Höhenfrage und warum sie in der offenen Kategorie kaum aufgeht

Eine drohnenspezifische Mindesthöhe über Meeressäugern kennt das deutsche Recht nicht. Wer sich an internationalen Whale-Watching-Leitlinien orientiert, landet bei rund 300 Metern Mindesthöhe für Luftfahrzeuge über Walen.

Damit entsteht ein Konflikt, den man nicht auflösen kann: Die offene Kategorie begrenzt die Flughöhe auf 120 Meter über Grund. Wer sich an das Luftrecht hält, unterschreitet die naturschutzfachliche Empfehlung um mehr als die Hälfte. Wer die Empfehlung einhalten wollte, verstieße gegen die Höhenbegrenzung.

Höhenschema für Drohnenflüge über Meeressäugern. Über der Wasseroberfläche mit einem Wal liegen zwei Höhenmarken übereinander. Bei 120 Metern über Grund endet der in der offenen Kategorie erlaubte Luftraum nach der EU-Durchführungsverordnung 2019/947. Bei rund 300 Metern liegt die Mindesthöhe, die internationale Whale-Watching-Leitlinien für Luftfahrzeuge über Walen empfehlen. Der Bereich zwischen Wasseroberfläche und 120 Metern ist als Konfliktzone markiert: Ein Flug dort ist luftrechtlich zulässig, unterschreitet aber die naturschutzfachliche Empfehlung deutlich. Oberhalb von 120 Metern darf in der offenen Kategorie nicht geflogen werden, die empfohlene Höhe von 300 Metern ist damit unerreichbar.

Was naturschutzfachlich empfohlen wird, liegt oberhalb dessen, was die offene Kategorie erlaubt. Dazwischen bleibt keine saubere Flughöhe.

Für die Praxis heißt das: Ein gezielter, nahe geführter Wal-Überflug lässt sich in der offenen Kategorie nicht rechtssicher darstellen. Was bleibt, sind Landschafts- und Küstenaufnahmen, bei denen ein Tier zufällig und klein im Bild erscheint, ohne dass der Flug ihm gilt.

Die Schutzgebiete an Nord- und Ostsee

Die Flächenfrage entscheidet an der deutschen Küste meist schon vor der Tierfrage, weil die Schutzgebiete sehr großflächig sind.

Die Begründung der Nationalparkverwaltungen zielt dabei nicht nur auf Meeressäuger: Vögel nehmen Drohnen als Greifvögel wahr und flüchten, und zwar unabhängig von Größe und Gewicht des Geräts. Genau deshalb hilft auch eine 249-Gramm-Drohne hier nicht weiter.

Welche Fläche konkret betroffen ist, zeigt die dipul-Karte des Bundes, die alle geografischen Gebiete zusammenführt. Wie die Gebietstypen insgesamt zusammenhängen, steht im Überblick zu den Flugverbotszonen für Drohnen und speziell für Schutzgebiete im Artikel zur Drohne im Naturschutzgebiet.

Ausnahmegenehmigung: wann sie realistisch ist

In begründeten Einzelfällen erteilen die zuständigen Naturschutzbehörden eine gebührenpflichtige Befreiung. Die Hürde ist bewusst hoch: Das Vorhaben muss im öffentlichen Interesse liegen, und dieses Interesse muss das Schutzinteresse überwiegen.

Realistisch ist das bei wissenschaftlicher Forschung, amtlichem Bestandsmonitoring oder Dokumentationsarbeit im behördlichen Auftrag. Genau in solchen Konstellationen sind Drohnen fachlich sogar willkommen, weil sie Tiere weniger stören als ein Motorboot, das längsseits fährt.

Eine private Aufnahme für Social Media erfüllt die Voraussetzung regelmäßig nicht. Wer trotzdem anfragt, sollte Zeitbedarf einplanen: Die Bearbeitung dauert je nach Behörde und Gebiet mehrere Wochen.

Was der Fall des Ostsee-Buckelwals gezeigt hat

Der Buckelwal, der am 3. März 2026 im Hafen von Wismar auftauchte, war 12,35 Meter lang, wog rund zwölf Tonnen und wurde auf vier bis sechs Jahre geschätzt, also deutlich kleiner als ein ausgewachsenes Tier. In der Öffentlichkeit lief er unter mehreren Namen, verbreitet waren “Timmy” nach der ersten Strandung bei Timmendorfer Strand sowie “Hope”.

Der Verlauf über zwei Monate:

DatumEreignis
3. März 2026Erste Sichtung im Hafen von Wismar
23. MärzStrandung bei Timmendorfer Strand
27. MärzBefreiung durch Baggerarbeiten
31. März bis 30. AprilMehrfache Strandungen in der Wismarer Bucht
28. AprilTransport in einer wassergefüllten Barge Richtung Nordsee
2. MaiFreilassung im Skagerrak, rund 70 km vor Skagen
14. MaiKadaver vor der dänischen Insel Anholt gefunden

Für Drohnenpiloten sind daran drei Dinge lehrreich.

Erstens wurde der Bereich zeitweise zum Sperrgebiet. Am 13. April transportierte die Polizei Pontons und Baggerausrüstung eines privaten Unternehmens ab und drängte Demonstranten aus dem gesperrten Bereich zurück. Ein Sperrgebiet gilt auch nach oben.

Zweitens haben die Aufnahmen tatsächlich etwas geleistet, was vom Ufer nicht sichtbar war: Sie zeigten Reste des Netzes, in dem sich das Tier verfangen hatte, und am 1. Mai einen Vorgang an der Schwanzflosse, der öffentliche Fragen zum Ablauf der Freilassung auslöste. Das erklärt das Interesse, ändert aber nichts an der Rechtslage für den einzelnen Piloten ohne Auftrag.

Drittens war das Tier durchgehend geschwächt. Genau in dieser Lage wiegt jede zusätzliche Störung schwerer, und genau dann ist die Wahrscheinlichkeit am größten, dass eine Behörde einen Flug als erhebliche Störung wertet.

Praxis: Küstenflüge ohne Tier im Fokus

Wer an der Küste fliegt, ohne es auf Meeressäuger anzulegen, hat es mit anderen Themen zu tun, die schnell unterschätzt werden.

Sichtkontakt über Wasser ist schwieriger als über Land. Auf offenem Wasser fehlen Bezugspunkte, eine weiße Drohne verschwindet vor bewegtem Wasser früher, als die Reichweite vermuten lässt. Der Sichtkontakt bleibt Pflicht, unabhängig davon, was die Übertragung noch anzeigt.

Wind an der Küste kommt selten gleichmäßig. Über der Wasserfläche weht er ungebremst, an der Kante zur Düne oder Steilküste entstehen Turbulenzen und Abwinde. Der Rückflug gegen den Wind kostet deutlich mehr Akku als der Hinflug, was die Flugzeit verkürzt.

Salznebel setzt sich auf Motoren, Gimbal und Platinen ab, auch ohne Kontakt mit Wasser. Nach dem Flug hilft, das Gerät mit einem leicht feuchten Tuch abzuwischen, die Propeller abzunehmen und alles vollständig trocknen zu lassen. Ein Sturz ins Meerwasser ist in aller Regel ein Totalschaden.

Startplatz vom Wasser weg wählen. Wer über Strand oder Deich startet und die Drohne aufs Wasser hinausschickt, hat bei Problemen keinen sicheren Landeplatz mehr in Reichweite.

Fazit: Landschaft ja, Tier nein

Für Drohnenaufnahmen von Walen in deutschen Gewässern ist die Lage eindeutiger, als das Bildmaterial im Netz vermuten lässt. Das Störungsverbot für streng geschützte Arten und die flächigen Schutzgebiete an beiden Küsten lassen für den gezielten Überflug eines Meeressäugers praktisch keinen legalen Weg, und die Höhenfrage schließt die Lücke endgültig: Was naturschutzfachlich als Abstand empfohlen wird, liegt oberhalb dessen, was die offene Kategorie erlaubt.

Was bleibt, ist die Küste selbst, und die gibt fotografisch genug her. Wer außerhalb der Schutzgebiete startet, die Flugverbotszonen vorher prüft und das Gerät nach dem Flug vom Salz befreit, kommt mit Landschaftsaufnahmen weit, ohne sich in die Nähe eines Straftatbestands zu bringen.

Häufige Fragen

Darf man einen Wal mit der Drohne filmen?

Ein Überflug ist rechtlich schnell heikel. Alle Wale und Delfine sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt, damit greift das Störungsverbot aus § 44 Absatz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz. Verboten ist danach jede erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wander- und Überwinterungszeiten. Kommt der Flug über einem Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Natura-2000-Gebiet dazu, verbietet § 21h Absatz 3 Nummer 6 der Luftverkehrs-Ordnung den Betrieb ohnehin unabhängig vom Tier.

Welche Wale gibt es überhaupt in deutschen Gewässern?

Heimisch ist allein der Schweinswal, mit 1,6 bis 1,9 Metern eine der kleinsten Walarten weltweit. Er lebt in Nord- und Ostsee, taucht scheu und meist nur für Sekunden auf. Größere Arten wie Buckel-, Zwerg- oder Finnwale sind Irrgäste, die einzeln und unregelmäßig auftauchen. Der Buckelwal, der von März bis Mai 2026 in der westlichen Ostsee unterwegs war, ist genau so ein Ausnahmefall gewesen.

Wie hoch muss ich über einem Meeressäuger bleiben?

Eine feste Meterzahl schreibt das deutsche Recht für Drohnen über Meeressäugern nicht vor. Maßstab ist die Wirkung: Sobald das Tier reagiert, also abtaucht, die Richtung wechselt, schneller atmet oder unruhig wird, liegt eine Störung nahe. Internationale Whale-Watching-Leitlinien arbeiten mit Mindesthöhen von rund 300 Metern für Luftfahrzeuge. Diese Höhe kollidiert in der offenen Kategorie mit der 120-Meter-Grenze, weshalb ein gezielter Wal-Überflug praktisch kaum sauber darstellbar ist.

Was ist mit dem Ostsee-Buckelwal 2026 passiert?

Der weibliche Buckelwal wurde am 3. März 2026 im Hafen von Wismar entdeckt, war 12,35 Meter lang und rund zwölf Tonnen schwer. Er strandete mehrfach, zuerst am 23. März bei Timmendorfer Strand, danach wiederholt in der Wismarer Bucht. Am 28. April wurde er in einer wassergefüllten Barge in die Nordsee gebracht und am 2. Mai im Skagerrak freigelassen. Am 14. Mai fand man den Kadaver vor der dänischen Insel Anholt.

Warum kursierten damals so viele Drohnenaufnahmen?

Der Fall lief über Wochen in den Medien, und die Lage im flachen Wasser war vom Ufer aus schlecht einsehbar. Drohnenbilder zeigten unter anderem Reste des Netzes, in dem sich das Tier verfangen hatte, und am 1. Mai einen Vorgang an der Schwanzflosse, der öffentliche Zweifel am Ablauf der Freilassung auslöste. Behördlich war der Bereich zeitweise Sperrgebiet, am 13. April räumte die Polizei Ausrüstung eines privaten Unternehmens ab und drängte Demonstranten zurück.

Drohen Bußgelder oder mehr?

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt bei streng geschützten Arten einen Straftatbestand nach § 71 BNatSchG und wiegt damit schwerer als eine Ordnungswidrigkeit. Fahrlässige Verstöße und Flüge in gesperrten geografischen Gebieten laufen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern. Dazu kommt die Möglichkeit, dass die Naturschutzbehörde das Gerät sicherstellt.

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Foto- und Filmprojekte?

Ja, in begründeten Einzelfällen erteilen die zuständigen Naturschutzbehörden gebührenpflichtige Befreiungen. Sie setzen voraus, dass ein öffentliches Interesse am Vorhaben das Schutzinteresse überwiegt, etwa bei Forschung oder amtlichem Monitoring. Eine private Aufnahme für Social Media erfüllt diese Hürde regelmäßig nicht, ein Antrag lohnt sich dort kaum.

Wo darf ich an der Küste überhaupt legal starten?

Außerhalb der Schutzgebiete und außerhalb von Flugbeschränkungs- und Kontrollzonen. Genau das ist an Nord- und Ostsee die Hürde, weil das gesamte Wattenmeer Nationalpark ist und große Küstenabschnitte unter Natura 2000 fallen. Vor jedem Start lohnt der Blick in die dipul-Karte des Bundes, die alle geografischen Gebiete zusammenführt.

Wie gefährlich ist Salzwasser für die Drohne?

Salznebel setzt sich auf Motoren, Gimbal und Platinen ab und beschleunigt Korrosion, sichtbar wird das oft erst Wochen später. Nach Küstenflügen hilft, das Gerät mit einem leicht feuchten Tuch abzuwischen, die Propeller abzunehmen und alles vollständig trocknen zu lassen. Ein Sturz ins Meerwasser ist in aller Regel ein Totalschaden, weil Salzwasser die Elektronik sofort kurzschließt.

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