Drohnenfotografie Österreich: Was du filmen und zeigen darfst

In Österreich regelt § 78 UrhG das Recht am eigenen Bild, nicht das deutsche KUG. Was das für Luftaufnahmen bedeutet, wann die DSGVO greift und wo die Grenze beim Veröffentlichen liegt.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 5 Min. Lesezeit

Die Flugregeln nimmst du aus Deutschland mit nach Österreich, das Fotorecht nicht. Es steht dort in einem anderen Gesetz, ist an einer Stelle weiter gefasst als das deutsche, und eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde aus dem Jahr 2026 hat gezeigt, wo die Grenze verläuft. Dieser Artikel sortiert, was du aufnehmen und was du anschließend zeigen darfst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei getrennte Fragen: Der Flug richtet sich nach der EU-Verordnung, die Aufnahme nach Datenschutz und Bildnisschutz.
  • In Österreich gilt § 78 UrhG, nicht das deutsche KUG. Der Schutz reicht teils weiter.
  • Die DSGVO läuft parallel und ist in beiden Ländern identisch.
  • Die Haushaltsausnahme endet beim Veröffentlichen, spätestens auf einem offenen Profil.
  • Der Praxisfall 2026: Drohnenbilder in einem Immobilieninserat mit erkennbaren Nachbarhäusern, ohne Pixelung unzulässig.

Zwei Ebenen, die nichts miteinander zu tun haben

Ein Drohnenflug mit Kamera berührt in Österreich zwei getrennte Rechtsgebiete, und sie beantworten verschiedene Fragen:

Der zweite Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Ein vollständig legaler Flug kann eine Aufnahme hervorbringen, deren Veröffentlichung unzulässig ist. Umgekehrt macht ein rechtmäßiges Foto einen Flug in einer Sperrzone nicht zulässig.

Gegenüberstellung der Rechtswege für Drohnenaufnahmen in Deutschland und Österreich als zwei parallele Stränge. Beide beginnen bei der Aufnahme, für die in beiden Ländern das Luftrecht aus der EU-Drohnenverordnung gilt und die DSGVO mit ihrer Haushaltsausnahme greift, solange die Bilder privat bleiben. An der Verzweigung Veröffentlichung endet die Haushaltsausnahme in beiden Ländern. Ab dort trennen sich die nationalen Wege: In Deutschland richtet sich das Recht am eigenen Bild nach den Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes, in Österreich nach Paragraf 78 des Urheberrechtsgesetzes, der auch vor entstellenden oder herabsetzenden Zusammenhängen schützt. Beide Stränge münden in dieselbe Prüfung: Ist eine Person identifizierbar, und werden ihre berechtigten Interessen berührt.

Bis zur Veröffentlichung verlaufen beide Länder gleich. Erst danach greifen unterschiedliche nationale Normen.

§ 78 UrhG: der österreichische Bildnisschutz

In Deutschland steht das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz, in Österreich in § 78 des Urheberrechtsgesetzes. Die Kernaussage klingt zunächst vertraut: Bildnisse von Personen dürfen nicht öffentlich zur Schau gestellt oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Zwei Punkte fallen für Drohnenaufnahmen ins Gewicht:

Es geht um die Veröffentlichung, nicht um die Aufnahme. Die Norm setzt beim öffentlichen Zeigen an. Das entlastet beim Auslösen und verlagert die Prüfung auf den Moment, in dem das Material das Haus verlässt.

Der Zusammenhang zählt mit. Der österreichische Bildnisschutz erfasst auch Fälle, in denen erst der Kontext die Abbildung nachteilig macht, etwa eine Bildunterschrift oder die Einbettung in einen herabsetzenden Text. Ein Bild, das für sich harmlos wirkt, kann in einem bestimmten Umfeld problematisch werden.

Die Identifizierbarkeit ist dabei nicht auf das Gesicht beschränkt. Aus der Luft ist ein Gesicht selten erkennbar, eine Person kann aber über Kleidung, Fahrzeug, Grundstück oder eben die Bildunterschrift erkennbar bleiben.

Die DSGVO läuft parallel

Neben dem Bildnisschutz gilt die Datenschutz-Grundverordnung, und die ist in Österreich identisch mit der deutschen Fassung. Relevant wird sie, sobald Personen auf der Aufnahme identifizierbar sind, denn dann liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor.

Entscheidend ist die Haushaltsausnahme. Solange Aufnahmen ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, greift die DSGVO nicht. Sie endet, sobald das Material unbeschränkt ins Internet gestellt wird. Ab diesem Moment brauchst du eine Rechtsgrundlage, in der Praxis meist das berechtigte Interesse, und das verlangt eine Abwägung, die du begründen können musst.

Der Praxisfall aus 2026

Wie das konkret aussieht, hat die österreichische Datenschutzbehörde an einem Immobilienfall gezeigt. Ein Maklerunternehmen hatte Drohnenaufnahmen eines Objekts in ein Inserat gestellt. Auf den Bildern waren Nachbarhäuser erkennbar.

Die Behörde stellte fest: Zusammen mit Zusatzinformationen wie der Adresse oder einem Grundbuchauszug lassen sich daraus Rückschlüsse auf die Eigentümer ziehen. Damit liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Ohne Schutzmaßnahmen, etwa eine Pixelung der Nachbargrundstücke, fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit im Rahmen des berechtigten Interesses.

Für dich heißt das zweierlei. Erstens reicht der Bildausschnitt weiter, als man beim Auslösen denkt: Aus 80 Metern Höhe liegen zwangsläufig Nachbargrundstücke im Bild. Zweitens ist Pixelung ein anerkanntes und praktikables Mittel, kein Eingeständnis.

Was das für typische Motive bedeutet

MotivAufnahmeVeröffentlichung
Bergpanorama ohne Menschenunproblematischunproblematisch
Ortsansicht aus der Höheunproblematischmeist unproblematisch, Einzelheiten prüfen
Einzelnes Wohnhauszulässig, wenn Flug zulässigkritisch, wenn zuordenbar
Terrasse, Innenhof, Gartenheikel, geschützter Lebensbereichin der Regel unzulässig
Menschen am Badeseeheikelnur ohne Identifizierbarkeit
Immobilie für ein Inseratgewerblich, strenger MaßstabNachbarn pixeln

Die Zeile mit dem geschützten Lebensbereich ist die wichtigste. Ein Garten hinter einer Hecke, eine Dachterrasse, ein Innenhof: Diese Bereiche sind bewusst abgeschirmt, und eine Drohne umgeht diese Abschirmung. Das wiegt schwerer als die Frage, ob jemand darauf erkennbar ist.

Berge, Hütten und Skigebiete

Die klassischen österreichischen Motive sind fotorechtlich meist unkritisch, weil sie ohne Personen auskommen. Drei Punkte lohnen trotzdem den Blick:

Almhütten und Bauernhöfe sind Gebäude, und ein Gebäude allein ist kein personenbezogenes Datum. Die Kombination aus eindeutiger Zuordenbarkeit und einer Aufnahme, die in den privaten Bereich hineinreicht, kann das ändern.

Skigebiete und Pisten bringen Menschen ins Bild, und zwar viele. Aus der Höhe bleiben sie in der Regel nicht identifizierbar, was die Sache entschärft. Näher am Boden kehrt sich das um.

Seen und Badeplätze sind der häufigste Konfliktpunkt im Sommer. Hier hilft Abstand, sowohl rechtlich als auch in der Wirkung auf die Menschen am Ufer.

Wo in Österreich überhaupt geflogen werden darf, klärt der Artikel zu den Drohnen-Regeln in Österreich, die Zonen zeigt Dronespace. Die Portale der übrigen Länder sammelt der Beitrag zur Drohnen-Karte Europa.

Eine Reihenfolge, die trägt

Für die Praxis lässt sich das auf vier Schritte eindampfen:

  1. Vor dem Start: Zone prüfen, Startplatz klären. Das ist Luftrecht und hat mit dem Bild noch nichts zu tun.
  2. Beim Aufnehmen: Höhe und Ausschnitt so wählen, dass Personen nicht identifizierbar werden. Abstand ist hier das wirksamste Mittel.
  3. Vor dem Veröffentlichen: Das Material noch einmal ansehen. Sind Personen, Kennzeichen oder zuordenbare Grundstücke drauf?
  4. Wenn ja: pixeln, den Ausschnitt ändern oder das Bild privat behalten. Alle drei sind zulässige Wege.

Der dritte Schritt ist der, der am häufigsten übersprungen wird, und er ist der einzige, der rechtlich wirklich zählt.

Wenn es gewerblich wird

Sobald Aufnahmen für Werbung, Inserate oder verkaufte Lizenzen genutzt werden, ändert sich der Maßstab in zwei Richtungen. Die Haushaltsausnahme entfällt in jedem Fall, und bei der Interessenabwägung wiegt ein kommerzielles Interesse weniger schwer als ein privates Erinnerungsinteresse.

Dazu kommen luftrechtliche Anforderungen an den gewerblichen Betrieb. Wie das in Deutschland aussieht, beschreibt der Artikel Drohne gewerblich nutzen; in Österreich gelten eigene Vorgaben von Austro Control.

Fazit: Fliegen und Zeigen getrennt denken

Der Flug richtet sich nach der EU-Verordnung und ist in Österreich ähnlich geregelt wie zu Hause. Das Bild richtet sich nach § 78 UrhG und der DSGVO, und dort liegt die eigentliche Aufmerksamkeit auf dem Moment der Veröffentlichung.

Wer die Prüfung vom Auslöser weg an den Upload verlegt, macht sich das Leben leichter: Am Berg kannst du filmen, was der Luftraum hergibt, und die schwierige Entscheidung fällt später am Rechner, wo Zeit dafür ist. Wie dieselbe Trennung in Deutschland aussieht, beschreibt der Artikel Drohne mit Kamera: Gesetz und Datenschutz.

Häufige Fragen

Gilt das deutsche Recht am eigenen Bild auch in Österreich?

Nein. In Deutschland steht das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz, in Österreich in § 78 des Urheberrechtsgesetzes. Die Grundidee ist ähnlich, die österreichische Fassung greift aber teils weiter: Sie schützt vor jeder Veröffentlichung, die berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt, und dazu zählt auch ein entstellender oder herabsetzender Zusammenhang.

Darf ich in Österreich fremde Grundstücke aus der Luft fotografieren?

Die Aufnahme selbst ist die eine Frage, die Veröffentlichung die andere. Sobald ein Grundstück zusammen mit Zusatzinformationen Rückschlüsse auf die Bewohner erlaubt, etwa über die Adresse, verarbeitest du personenbezogene Daten. Die österreichische Datenschutzbehörde hat das 2026 an einem Immobilieninserat mit Drohnenbildern deutlich gemacht, bei dem Nachbarhäuser erkennbar waren.

Wann greift die Haushaltsausnahme der DSGVO?

Solange die Aufnahmen ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und in diesem Kreis bleiben. Sie endet, sobald du sie unbeschränkt im Internet veröffentlichst, etwa auf einem offenen Social-Media-Profil. Ab diesem Moment brauchst du eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO, und die musst du benennen können.

Muss ich Personen auf Luftaufnahmen unkenntlich machen?

Wenn sie identifizierbar sind und ihre berechtigten Interessen berührt werden, ja. Bei Luftaufnahmen sind Gesichter selten erkennbar, die Identifizierbarkeit kann sich aber aus dem Zusammenhang ergeben: Kleidung, Fahrzeug, Grundstück, Bildunterschrift. Pixelung ist das übliche Mittel, und die Datenschutzbehörde hat sie in ihrer Entscheidung ausdrücklich als Schutzmaßnahme benannt.

Sind die Flugregeln in Österreich anders als in Deutschland?

Die Betriebsregeln sind weitgehend gleich, weil beide Länder der EU-Drohnenverordnung unterliegen. Deine e-ID und dein Kompetenznachweis gelten in Österreich. Unterschiede gibt es bei den geografischen Gebieten, die Austro Control über Dronespace veröffentlicht, und bei der Versicherung. Die Einzelheiten stehen im eigenen Artikel zu den österreichischen Drohnen-Regeln.

Darf ich Almhütten und Bergbauernhöfe zeigen?

Ein Gebäude allein ist kein personenbezogenes Datum, und die Außenansicht von öffentlich zugänglichem Grund ist weithin zulässig. Kritisch wird es, wenn das Gebäude zusammen mit Ortsangabe eindeutig zuzuordnen ist und die Aufnahme in den geschützten Lebensbereich hineinreicht, etwa in einen abgeschirmten Innenhof oder auf eine Terrasse.

Was gilt bei gewerblicher Nutzung der Aufnahmen?

Der Maßstab wird strenger. Sobald Aufnahmen für Werbung, Immobilieninserate oder verkaufte Bildlizenzen genutzt werden, entfällt die Haushaltsausnahme in jedem Fall, und die Interessenabwägung fällt schwerer zu deinen Gunsten aus. Für den gewerblichen Betrieb kommen außerdem eigene luftrechtliche Anforderungen hinzu.

Wie unterscheidet sich Österreich beim Datenschutz von Deutschland?

Die DSGVO gilt in beiden Ländern unverändert, das nationale Recht am eigenen Bild unterscheidet sich dagegen in der Rechtsgrundlage und in Nuancen der Auslegung. Praktisch führt beides zum selben Vorgehen: Aufnahme prüfen, Identifizierbarkeit bewerten, vor der Veröffentlichung entscheiden. Wer in Deutschland sauber arbeitet, liegt in Österreich selten falsch.

Das könnte dich auch interessieren