Die Drohne steht in 60 Metern Höhe, das Bild auf dem Display ist großartig, und im Hinterkopf meldet sich die Frage, ob das hier gerade erlaubt ist. Beim Fliegen mit Kamera greifen vier Rechtsgebiete gleichzeitig, und sie beantworten unterschiedliche Fragen. Dieser Artikel sortiert sie: was du aufnehmen darfst, was du veröffentlichen darfst und wo eine Grenze verläuft, hinter der es strafbar wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Ebenen greifen parallel: Luftrecht, DSGVO, Kunsturhebergesetz und § 201a StGB.
- Kamera an Bord bedeutet Registrierungspflicht, unabhängig vom Gewicht.
- Fremde Wohngrundstücke darfst du mit aufnahmefähiger Drohne nur mit Zustimmung überfliegen (§ 21h LuftVO).
- Aufnehmen und Veröffentlichen sind zwei Fragen. Erkennbare Personen brauchen zur Veröffentlichung eine Einwilligung.
- Panoramafreiheit gilt nicht aus der Luft, so der BGH am 23.10.2024 (I ZR 67/23).
Vier Rechtsebenen, vier verschiedene Fragen
Der häufigste Denkfehler beim Filmen mit der Drohne ist die Annahme, eine erlaubte Flugroute erlaube auch die Aufnahme. Beide Fragen laufen getrennt.
| Ebene | Rechtsgrundlage | Beantwortet die Frage |
|---|---|---|
| Luftrecht | EU 2019/947, LuftVO | Darf die Drohne hier fliegen? |
| Datenschutz | DSGVO, BDSG | Darf ich diese Daten verarbeiten? |
| Persönlichkeitsrecht | §§ 22, 23 KunstUrhG | Darf ich das Bild veröffentlichen? |
| Strafrecht | § 201a StGB | Verletzt die Aufnahme geschützte Bereiche? |
Du kannst also völlig legal in 100 Metern Höhe über einem Feldweg stehen und trotzdem eine unzulässige Aufnahme machen, wenn der Zoom auf den Nachbargarten hält. Umgekehrt kann eine harmlose Landschaftsaufnahme problematisch werden, wenn du dafür eine Kontrollzone verletzt.
Was das Luftrecht für Kameradrohnen zusätzlich verlangt
Drei Punkte hängen direkt an der Kamera.
Registrierungspflicht ab dem ersten Sensor. Kann deine Drohne personenbezogene Daten erfassen, musst du dich als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Die Gewichtsgrenze von 250 Gramm spielt dabei keine Rolle, das gilt für die 135-Gramm-Selfie-Drohne genauso wie für eine 900-Gramm-Kameradrohne. Der Ablauf steht im Ratgeber Drohne registrieren.
Überflugverbot für Wohngrundstücke. § 21h der Luftverkehrs-Ordnung verbietet den Betrieb über fremden Wohngrundstücken, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder wenn sie optische, akustische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann. Beide Merkmale reichen für sich. Eine 249-Gramm-Drohne mit Kamera fällt also unter das Verbot, solange keine Zustimmung vorliegt. Was Betroffene umgekehrt tun können, steht im Ratgeber Drohne über Privatgrundstück.
Schutzgebiete und sensible Anlagen. Über Naturschutzgebieten, Bahnanlagen, Bundesfernstraßen, Militäranlagen, Justizvollzugsanstalten und dem Regierungsviertel gelten eigene Betriebsverbote. Sie hängen nicht an der Kamera, treffen dich beim Filmen aber besonders oft, weil gerade solche Motive interessant aussehen. Die verbindliche Übersicht liefert die Dipul-Karte.
Wann die DSGVO greift und wann nicht
Sobald auf deinem Material Menschen, Kennzeichen oder Hausnummern erkennbar sind, verarbeitest du personenbezogene Daten. Ob die DSGVO dafür gilt, entscheidet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, die sogenannte Haushaltsausnahme.
Rein privat und ohne Veröffentlichung: Fliegst du zum eigenen Vergnügen und die Aufnahmen bleiben auf deiner Festplatte, greift die Haushaltsausnahme. Die DSGVO ist dann nicht anwendbar.
Sobald du veröffentlichst: Ein Upload bei YouTube, Instagram oder in einem Forum verlässt den persönlichen Bereich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs endet die Haushaltsausnahme dort, wo Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden. Ab diesem Punkt brauchst du eine Rechtsgrundlage.
Gewerbliche Aufnahmen: Hier greift die Ausnahme nie. Es braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Informationspflichten gegenüber Betroffenen und je nach Konstellation eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Was gewerblicher Betrieb sonst bedeutet, klärt der Ratgeber Drohne gewerblich nutzen.
Praktisch hilft eine einfache Reihenfolge: erst filmen, was ohne Personen auskommt, dann beim Schnitt prüfen, was tatsächlich erkennbar ist. Aus 80 Metern Höhe sind Menschen häufig ohnehin nicht identifizierbar, und dann fehlt der Personenbezug.
Recht am eigenen Bild: die Veröffentlichungsfrage

Aufnehmen und Veröffentlichen werden getrennt bewertet. Bei zwei Motiven kippt die Bewertung erst beim Upload.
Für die Veröffentlichung von Bildnissen gilt § 22 Kunsturhebergesetz: Bilder einer Person dürfen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Erkennbarkeit reicht dabei aus, das Gesicht muss nicht sichtbar sein. Auch Kleidung, Statur, Umgebung oder ein Kennzeichen können eine Person identifizierbar machen.
§ 23 nennt die Ausnahmen, von denen drei für Drohnenaufnahmen zählen:
| Ausnahme | Was sie erlaubt |
|---|---|
| Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | Personen neben Landschaft oder Bauwerk, die austauschbar sind |
| Versammlungen (Nr. 3) | Aufzüge, Demonstrationen, Sportveranstaltungen als Gesamtgeschehen |
| Zeitgeschichte (Nr. 1) | Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, mit Abwägung |
Die Beiwerk-Ausnahme trägt bei Luftaufnahmen erstaunlich weit. Wenn zwei Spaziergänger am Strandrand zu erkennen sind, das Motiv aber eindeutig die Küstenlinie ist, bleibt die Veröffentlichung in der Regel zulässig. Kippt der Bildaufbau, sodass die Personen zum Motiv werden, kippt auch die Bewertung.
Ein Klassiker aus der Praxis: Der Schwenk über den vollen Badesee wirkt wie eine Versammlung, ist rechtlich aber keine. Eine Versammlung setzt ein gemeinsames Ereignis voraus, viele Menschen am selben Ort ergeben noch keins.
Wo Aufnahmen strafbar werden
§ 201a Strafgesetzbuch schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich. Strafbar ist bereits das Herstellen einer Bildaufnahme von einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Die Veröffentlichung braucht es dafür nicht.
Für Drohnen ist die zweite Variante die entscheidende. Ein Sichtschutzzaun, eine hohe Hecke oder eine Terrassenmarkise schaffen genau diesen geschützten Raum. Wer von oben darüber hinweg filmt, umgeht den Schutz mit technischen Mitteln. Genau das erfasst die Vorschrift. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Drei weitere Konstellationen im selben Paragrafen sind für Piloten relevant:
- Hilflose Personen zur Schau stellen, etwa nach Unfällen.
- Unfallstellen und Einsatzorte: Aufnahmen von verstorbenen Personen sind seit 2021 ausdrücklich erfasst.
- Weitergabe unbefugt hergestellter Aufnahmen, auch wenn du sie nicht selbst aufgenommen hast.
Dazu kommt ein praktischer Punkt: Behindert deine Drohne einen Rettungseinsatz, drohen neben dem Bußgeld Ansprüche der Einsatzkräfte. Rettungshubschrauber brechen Anflüge ab, wenn eine Drohne im Luftraum gemeldet ist.
Gebäude und Kunstwerke: das BGH-Urteil von 2024
Lange galt die Faustregel, dass alles fotografiert werden darf, was von öffentlichen Wegen aus sichtbar ist. Diese Panoramafreiheit steht in § 59 Urheberrechtsgesetz und erlaubt die Verwertung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Am 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Drohnenaufnahmen davon nicht gedeckt sind (Aktenzeichen I ZR 67/23). Im Streitfall ging es um Luftbilder von Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet, abgedruckt in einem Wanderführer. Die Begründung: Die Perspektive einer Drohne kann die Allgemeinheit ohne Hilfsmittel nicht einnehmen, sie gehört damit nicht zum öffentlich zugänglichen Straßenbild.
Was daraus folgt:
| Nutzung | Bewertung nach dem Urteil |
|---|---|
| Privates Archiv, kein Upload | zulässig (Privatkopie, § 53 UrhG) |
| Veröffentlichung mit geschütztem Werk als Motiv | Erlaubnis des Rechteinhabers nötig |
| Werk zufällig im Bild, unwesentliches Beiwerk | zulässig (§ 57 UrhG) |
| Aktuelle Berichterstattung | eingeschränkt zulässig (§ 50 UrhG) |
Betroffen sind vor allem moderne Bauwerke, Skulpturen, Lichtinstallationen und Fassadenkunst, deren Urheber noch keine 70 Jahre verstorben sind. Historische Altstädte, Kirchen und Landschaften bleiben unproblematisch.
Motive, die grundsätzlich tabu sind
Unabhängig von Datenschutz und Urheberrecht gibt es Objekte, bei denen schon der Flug untersagt ist. Die Aufnahme ist dann ebenfalls erledigt.
| Objekt | Regel |
|---|---|
| Militärische Anlagen und Übungen | Betrieb untersagt |
| Bahnanlagen, Bundesfernstraßen | 100 m seitlicher Abstand |
| Kernkraftwerke, Industrieanlagen der Sicherheitsstufen | Betrieb untersagt |
| Justizvollzugsanstalten | Betrieb untersagt |
| Behörden, Polizei- und Rettungseinsätze | Betrieb untersagt |
| Bundes- und Landesbehörden, Regierungsviertel | Betrieb untersagt |
| Naturschutzgebiete, Nationalparks | Aufstieg untersagt |
Für einige dieser Gebiete kann die zuständige Behörde eine Aufstiegserlaubnis erteilen. Für den Freizeitflug lohnt der Aufwand selten, die Anträge laufen über die Landesluftfahrtbehörden und dauern mehrere Wochen. Wie du erkennst, welche Zone gerade unter dir liegt, zeigt der Ratgeber Flugverbotszonen für Drohnen.
Sicher filmen: eine Reihenfolge, die trägt
Fünf Schritte decken die häufigsten Fehler ab.
- Vor dem Start die Zone prüfen. Dipul-Karte öffnen, Startpunkt und geplante Route abgleichen.
- Grundstücksgrenzen im Blick behalten. Fremde Wohngrundstücke umfliegen, nicht überfliegen.
- Höhe statt Zoom. Je größer der Abstand, desto seltener entsteht Personenbezug.
- Beim Schnitt sichten. Erkennbare Gesichter, Kennzeichen und Hausnummern unkenntlich machen, bevor das Video hochgeht.
- Bei geschützten Werken nachfragen. Für Skulpturen und moderne Architektur die Rechteinhaber kontaktieren, bevor du veröffentlichst.
Der vierte Punkt ist der wirksamste. Die meisten Streitfälle entstehen nicht beim Fliegen, sie entstehen beim Upload, wenn jemand sich selbst, sein Haus oder sein Auto im Video wiederfindet.
Was Verstöße kosten
Der Bußgeldrahmen des Luftverkehrsgesetzes reicht bis 50.000 Euro. In der Praxis bewegen sich Bußgelder für Überflüge und unzulässige Aufnahmen im drei- bis vierstelligen Bereich, abhängig vom Bundesland und der Gefährdung.
Daneben stehen zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen: Unterlassung, Löschung des Materials, in Einzelfällen Schadensersatz oder eine Geldentschädigung. Datenschutzbehörden der Länder können unabhängig davon Bußgelder verhängen. Und bei § 201a geht es um Strafrecht, dort ermittelt die Staatsanwaltschaft auf Anzeige hin.
Die praktische Folge für dich: Eine Aufnahme, die du löschst, sobald sich jemand meldet, kostet in aller Regel nichts. Eine Aufnahme, die online bleibt, wird teuer.
Fazit: Fliegen und Filmen getrennt denken
Für Kameradrohnen gilt kein eigenes Drohnenkameragesetz, es gelten vier bekannte Rechtsgebiete gleichzeitig. Das Luftrecht sagt dir, wo du fliegen darfst. Die DSGVO und das Kunsturhebergesetz sagen dir, was mit dem Material passieren darf. § 201a markiert die Grenze zum Strafrecht.
Wer sich drei Sätze merkt, liegt fast immer richtig: Fremde Wohngrundstücke werden umflogen. Erkennbare Personen brauchen vor der Veröffentlichung eine Einwilligung. Und was hinter einem Sichtschutz liegt, bleibt außerhalb des Bildes. Alles Weitere zur Flugpraxis im bewohnten Umfeld steht im Ratgeber Drohne im Wohngebiet fliegen.
Häufige Fragen
Welches Gesetz gilt für Drohnen mit Kamera?
Gleich vier Ebenen greifen parallel. Das Luftrecht regelt den Flug selbst über die EU-Verordnung 2019/947 und die Luftverkehrs-Ordnung. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Aufnahmen. Das Kunsturhebergesetz regelt die Veröffentlichung von Personenbildern. Das Strafgesetzbuch schützt in § 201a den höchstpersönlichen Lebensbereich.
Darf ich mit der Drohne über fremde Grundstücke filmen?
Der Überflug fremder Wohngrundstücke ist nach § 21h der Luftverkehrs-Ordnung verboten, sobald die Drohne über 250 Gramm wiegt oder Bild-, Ton- oder Funksignale aufzeichnen kann. Nur die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers macht ihn zulässig. Aufnahmen in geschützte Bereiche hinein können zusätzlich strafbar sein.
Muss ich eine Drohne mit Kamera registrieren?
Ja. Sobald eine Drohne einen Sensor trägt, der personenbezogene Daten erfassen kann, ist die Registrierung als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt Pflicht, unabhängig vom Gewicht. Das betrifft auch Modelle mit 135 oder 249 Gramm. Ausgenommen sind allein Spielzeugdrohnen nach Richtlinie 2009/48/EG.
Darf ich Personen mit der Drohne filmen?
Die reine Aufnahme im öffentlichen Raum ist nicht automatisch unzulässig, entscheidend ist der Zweck und die Erkennbarkeit. Sobald Personen erkennbar sind und du das Material veröffentlichst, brauchst du nach § 22 Kunsturhebergesetz ihre Einwilligung. Ausnahmen gelten für Beiwerk, für Versammlungen und für Personen der Zeitgeschichte.
Was sagt § 201a StGB zu Drohnenaufnahmen?
Strafbar macht sich, wer von einer Person in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum Bildaufnahmen herstellt und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Ein hoher Sichtschutzzaun oder eine Hecke schafft genau diesen Schutz, und eine Drohne umgeht ihn. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Gilt die Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 entschieden (I ZR 67/23), dass § 59 Urheberrechtsgesetz Luftbilder nicht deckt. Begründung: Die Perspektive einer Drohne lässt sich ohne Hilfsmittel nicht einnehmen und gehört damit nicht zum öffentlich zugänglichen Straßenbild. Für urheberrechtlich geschützte Bauten und Kunstwerke brauchst du zur Veröffentlichung eine Erlaubnis.
Was kostet ein Verstoß beim Filmen mit der Drohne?
Der Bußgeldrahmen der Luftverkehrs-Ordnung reicht bis 50.000 Euro, in der Praxis liegen Bußgelder für Überflüge und Aufnahmeverstöße im drei- bis vierstelligen Bereich. Datenschutzverstöße ahnden die Landesbehörden gesondert. Dazu kommen zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.
Gelten für gewerbliche Aufnahmen strengere Regeln?
Ja. Die Haushaltsausnahme der DSGVO greift bei gewerblicher Nutzung nicht. Du brauchst eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Informationen für Betroffene. Filmst du im Auftrag, kommt in der Regel ein Auftragsverarbeitungsvertrag dazu. Der Flugbetrieb selbst unterscheidet sich zwischen privat und gewerblich dagegen kaum.