Drohnenversicherung: ab wie viel Gramm ist sie Pflicht?

Die Drohnen-Haftpflicht ist ab dem ersten Gramm vorgeschrieben, eine Gewichtsgrenze kennt § 43 LuftVG nicht. Woher das 250-Gramm-Missverständnis kommt und was gedeckt sein muss.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 4 Min. Lesezeit

Die Frage taucht bei jedem Drohnenkauf auf, und die Antwort ist kürzer, als die meisten erwarten: Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Haftpflicht ist ab dem ersten Gramm vorgeschrieben. Dieser Artikel zeigt, woher die Verwirrung kommt, welche Summe abgedeckt sein muss und warum die private Haftpflicht selten reicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Untergrenze: § 43 LuftVG verpflichtet den Halter jedes Luftfahrzeugs zur Haftpflicht, unabhängig vom Gewicht.
  • Die 250-Gramm-Grenze betrifft Registrierung, Kompetenznachweis und C-Klassen, nicht die Versicherung.
  • Mindestdeckung: 750.000 Sonderziehungsrechte bei einer Startmasse unter 500 kg, grob 900.000 bis 950.000 €.
  • Privathaftpflicht reicht meist nicht, weil Luftfahrzeuge häufig ausdrücklich ausgeschlossen sind.
  • Kosten: ab etwa 30 € im Jahr für den privaten Gebrauch.

Warum es keine Grenze gibt

Der Ausgangspunkt steht im Luftverkehrsgesetz. Nach § 1 gelten unbemannte Fluggeräte als Luftfahrzeuge, und § 43 verpflichtet den Halter eines Luftfahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung seiner gesetzlichen Haftung zu unterhalten. Das Portal dipul formuliert es genauso und nennt dabei keine Ausnahme nach Gewicht.

Dahinter steht ein zweiter Paragraf, der die Sache erklärt. § 33 LuftVG regelt eine Gefährdungshaftung: Der Halter haftet für Schäden, die beim Betrieb entstehen, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Das ist eine schärfere Haftung als im übrigen Zivilrecht, und sie hängt am Umstand, dass etwas fliegt und herunterfallen kann. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle.

Wer diesen Zusammenhang einmal gesehen hat, versteht die Logik: Der Gesetzgeber knüpft die Pflicht an die Betriebsgefahr, nicht an eine Waage.

Woher das Missverständnis kommt

Die Zahl 250 Gramm ist in der Drohnenwelt allgegenwärtig, und sie steht in einem anderen Regelwerk: in der EU-Drohnenverordnung. Dort markiert sie mehrere echte Schwellen. Die Versicherungspflicht gehört nur nicht dazu.

Gewichtsachse von 0 Gramm bis 25 Kilogramm mit den rechtlichen Schwellen des Drohnenbetriebs. Über die gesamte Achse läuft ohne Unterbrechung ein durchgehender Balken für die Haftpflichtversicherung, beschriftet mit Pflicht ab dem ersten Gramm nach Paragraf 43 Luftverkehrsgesetz. Darunter liegen vier gestufte Balken, die erst ab bestimmten Gewichten einsetzen. Die Betreiberregistrierung beginnt bei 250 Gramm, greift zusätzlich aber schon darunter, sobald ein Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten an Bord ist, was im Bild als vorgezogener heller Abschnitt dargestellt ist. Der EU-Kompetenznachweis A1 Schrägstrich A3 beginnt bei 250 Gramm. Die Klasse C1 mit der Unterkategorie A1 reicht von 250 bis 900 Gramm, die Klasse C2 mit der Unterkategorie A2 von 900 Gramm bis 4 Kilogramm, die Klassen C3 und C4 mit der Unterkategorie A3 von 4 bis 25 Kilogramm. Bei 25 Kilogramm endet die offene Kategorie. Hinweisleiste: Alle anderen Pflichten haben Stufen, die Versicherungspflicht hat keine. Sie stammt aus dem deutschen Luftverkehrsgesetz, während die Gewichtsstufen aus der EU-Drohnenverordnung kommen. Schematisch, nicht maßstäblich.

Vier gestufte Pflichten und eine durchgehende Linie: Nur die Versicherung kennt keine Gewichtsschwelle.

Was die 250-Gramm-Grenze tatsächlich bewirkt:

BereichWirkung der 250-Gramm-Grenze
Kompetenznachweisentfällt darunter in der Unterkategorie A1
Registrierungentfällt darunter, sofern kein Sensor an Bord ist
Unterkategoriedarunter A1, also Flug in der Nähe von Menschen
Überflug von Wohngrundstückenausgenommen bis 0,25 kg ohne Aufzeichnungstechnik
Versicherungkeine Wirkung

Die ersten vier Zeilen sind der Grund, warum Hersteller so hartnäckig bei 249 Gramm landen. Die fünfte Zeile geht dabei regelmäßig unter. Welche Erleichterungen unter der Grenze wirklich greifen, sortiert der Artikel Drohne unter 250 g ohne Kamera.

Die vorgeschriebene Mindestdeckung

Die Höhe der Deckung steht in § 37 LuftVG in Verbindung mit § 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 500 Kilogramm, und darunter fallen sämtliche Drohnen der offenen Kategorie, sind 750.000 Sonderziehungsrechte vorgeschrieben.

Sonderziehungsrechte sind eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Ihr Wert in Euro schwankt wie ein Wechselkurs, weshalb sich der Betrag nicht als feste Zahl angeben lässt. Je nach Kurs liegen 750.000 Sonderziehungsrechte grob zwischen 900.000 und 950.000 Euro.

Praktische Folge: Eine Police mit einer Million Euro Deckung erfüllt die Vorgabe zuverlässig, auch wenn sich der Kurs bewegt. Viele Tarife bieten deutlich mehr, häufig drei oder fünf Millionen Euro. Der Aufpreis dafür ist gering, und bei einem Personenschaden sind sechsstellige Summen schnell erreicht. Wie sich die Deckung im Detail zusammensetzt, zeigt der Artikel Drohnen-Haftpflichtversicherung.

Die Falle Privathaftpflicht

Der häufigste Irrtum nach der Gewichtsfrage lautet: Meine Privathaftpflicht deckt das mit. Drei Varianten sind verbreitet:

Nur die dritte Variante hilft, und auch dort lohnt der genaue Blick: Manche Klauseln greifen nur bei privater Nutzung, andere schließen Aufnahmen für Dritte aus. Wer den Nachweis später gegenüber einer Behörde erbringen soll, braucht ohnehin eine schriftliche Bestätigung, die die Drohne benennt.

Der Weg dorthin ist unspektakulär: Vertragsbedingungen aufrufen, nach den Stichworten Luftfahrzeug, Flugmodell und Drohne suchen, im Zweifel schriftlich beim Versicherer nachfragen.

Was ohne Versicherung passiert

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden.

Die Ordnungswidrigkeit. Der Betrieb ohne die vorgeschriebene Haftpflicht ist ein Verstoß gegen die luftrechtlichen Vorschriften. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro, für den reinen Versicherungsverstoß liegen die Beträge in der Praxis erheblich darunter.

Die Haftung selbst. Sie ist der eigentliche Punkt. Wegen der Gefährdungshaftung nach § 33 LuftVG zahlt der Halter auch dann, wenn er alles richtig gemacht hat und die Drohne durch einen technischen Defekt abstürzt. Trifft sie ein Auto, einen Menschen oder eine Fensterfront, entstehen Beträge, die eine Jahresprämie von 30 Euro sofort in Relation setzen.

Sonderfälle, die regelmäßig auftauchen

Mehrere Drohnen im Haushalt. Viele Tarife versichern den Piloten und damit jede von ihm betriebene Drohne, andere listen die Geräte einzeln. Bei der Registrierung ist es umgekehrt eindeutig: Eine e-ID gilt für alle Drohnen, wie der Artikel Drohne unter 250 g registrieren zeigt.

Flüge im Ausland. Der Geltungsbereich steht im Vertrag und endet oft an der EU-Grenze oder nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer. Der Artikel Drohnenversicherung im Ausland geht auf die entscheidende Vertragszeile ein.

Gewerbliche Nutzung. Sobald Aufnahmen verkauft oder im Auftrag gemacht werden, greift der private Tarif in der Regel nicht mehr. Details stehen im Ratgeber Drohnen-Haftpflicht gewerblich.

FPV-Flüge. Manche Versicherer behandeln den Flug mit Videobrille gesondert oder verlangen die Einhaltung der Beobachter-Regel. Was dabei zu beachten ist, klärt der Artikel FPV-Drohne Versicherung.

Fazit: die Waage spielt hier keine Rolle

Bei der Drohnen-Haftpflicht gibt es keine Gewichtsgrenze, weil die Pflicht aus dem Luftverkehrsgesetz stammt und an die Betriebsgefahr anknüpft. Die 250 Gramm, um die sich beim Drohnenkauf alles dreht, kommen aus der EU-Drohnenverordnung und regeln dort Registrierung, Führerschein und Klassen. Für den Alltag bleibt eine einfache Regel: Eine Police mit einer Million Euro Deckung abschließen, den Nachweis aufs Handy legen und die Frage nach dem Gewicht damit vom Tisch haben.

Häufige Fragen

Ab wie viel Gramm braucht eine Drohne eine Versicherung?

Ab dem ersten Gramm. § 43 des Luftverkehrsgesetzes verpflichtet den Halter eines Luftfahrzeugs zu einer Haftpflichtversicherung, und Drohnen sind Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gewichtsuntergrenze gibt es nicht. Auch ein 20-Gramm-Whoop und eine 249-Gramm-Kameradrohne fallen darunter.

Gilt die Versicherungspflicht auch unter 250 Gramm?

Ja. Die 250-Gramm-Grenze stammt aus der EU-Drohnenverordnung und regelt dort Registrierung, Kompetenznachweis und Klassenzuordnung. Die Versicherungspflicht steht dagegen im deutschen Luftverkehrsgesetz und kennt diese Grenze nicht. Beide Regelwerke werden regelmäßig vermischt, und daraus entsteht das Missverständnis.

Wie hoch muss die Deckungssumme sein?

Für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 500 Kilogramm schreibt das Gesetz eine Mindestversicherungssumme von 750.000 Sonderziehungsrechten vor. Weil der Umrechnungskurs schwankt, entspricht das je nach Tageskurs ungefähr 900.000 bis 950.000 Euro. Wer eine Police mit einer Million Euro Deckung abschließt, liegt sicher darüber.

Reicht meine private Haftpflichtversicherung?

In den meisten Fällen nicht. Zahlreiche Privathaftpflichtpolicen schließen Luftfahrzeuge ausdrücklich aus, andere decken nur unmotorisierte Flugmodelle. Manche neueren Tarife schließen Drohnen bis zu einem bestimmten Gewicht ein. Entscheidend ist die konkrete Bedingung im Vertrag, eine allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen.

Was kostet eine Drohnen-Haftpflicht im Jahr?

Für den privaten Gebrauch beginnen die Tarife bei etwa 30 Euro im Jahr. Der Preis richtet sich nach Deckungssumme, Anzahl der versicherten Drohnen und Geltungsbereich. Gewerbliche Nutzung liegt deutlich höher, weil dort andere Risiken und höhere Summen angesetzt werden.

Was passiert, wenn ich ohne Versicherung fliege?

Der Betrieb ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen der luftrechtlichen Vorschriften reicht bis 50.000 Euro. Schwerer wiegt die Haftung selbst: Nach § 33 Luftverkehrsgesetz haftet der Halter verschuldensunabhängig für Schäden, die beim Betrieb entstehen. Ohne Police zahlt er sie aus eigener Tasche.

Muss ich den Nachweis beim Fliegen dabeihaben?

Ja. Der Versicherungsnachweis gehört zu den Unterlagen, die beim Betrieb mitzuführen sind. In der Praxis genügt die Police als PDF auf dem Smartphone, viele Versicherer stellen dafür eine kompakte Bestätigungskarte aus. Sinnvoll ist eine Kopie offline auf dem Gerät, weil am Flugplatz nicht überall Netz verfügbar ist.

Deckt die Drohnen-Haftpflicht auch Schäden an der eigenen Drohne?

Nein. Die Haftpflicht deckt Schäden, die du anderen zufügst, also Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Der Verlust oder die Beschädigung der eigenen Drohne fällt in den Bereich der Kaskoversicherung, die freiwillig ist und separat abgeschlossen wird.

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