Drohne für die Landwirtschaft: Recht, Technik, Kosten

Kartieren, streuen, sprühen: drei Einsatzarten mit völlig verschiedenen Hürden. Was in der Offenen Kategorie geht, wo § 18 PflSchG bremst und was die Agrardrohnen leisten.

Recht & Wissen Veröffentlicht am 5 Min. Lesezeit

„Drohne für die Landwirtschaft” klingt nach einer Kaufentscheidung. In Deutschland ist es zuerst eine Genehmigungsfrage, und die fällt je nach Einsatzart völlig unterschiedlich aus. Dieser Artikel trennt die drei Anwendungen, ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wo der Einstieg tatsächlich unkompliziert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kartieren und kontrollieren ist der einfache Fall: unter 25 kg, Offene Kategorie, EU-Kompetenznachweis genügt.
  • Sprühen ist genehmigungspflichtig. § 18 PflSchG verbietet die Anwendung mit Luftfahrzeugen im Grundsatz.
  • Vorgesehen ist die Ausnahme für Steillagenweinbau und den Kronenbereich von Wäldern.
  • Das JKI listet die zugelassenen Drohnentypen und legt je Typ Verwendungsbestimmungen fest.
  • Über 25 kg gilt die Spezielle Kategorie mit Betriebsgenehmigung und SORA 2.5 seit dem 1. Januar 2026.

Drei Einsatzarten, drei verschiedene Hürden

Der Begriff Agrardrohne fasst Geräte zusammen, die wenig gemeinsam haben. Ein 900-Gramm-Copter mit Multispektralkamera und eine Sprühdrohne mit über 100 Kilogramm Startmasse stehen in verschiedenen Rechtsordnungen.

Schema mit drei aufsteigenden Stufen, das zeigt, wie stark die Hürden je nach landwirtschaftlichem Drohneneinsatz zunehmen. Stufe 1 ist Kartieren und Kontrollieren mit Multispektral- oder Wärmebildkamera, etwa zur Bestandskontrolle, zur Rehkitzrettung vor der Mahd oder zur Schadensdokumentation; die Geräte bleiben unter 25 Kilogramm, der Betrieb läuft in der Offenen Kategorie, es genügen der EU-Kompetenznachweis A1/A3, Registrierung und Versicherung. Stufe 2 ist Streuen und Aussäen von Saatgut, Zwischenfrüchten oder Granulat; das Pflanzenschutzgesetz greift hier nicht, weil es nur Pflanzenschutzmittel erfasst, doch die Startmasse liegt über 25 Kilogramm, sodass die Spezielle Kategorie mit Betriebsgenehmigung und SORA-Risikoanalyse gilt, dazu Düngerecht und Vorgaben zur Ausbringungsgenauigkeit. Stufe 3 ist Sprühen von Pflanzenschutzmitteln und die höchste Hürde: Paragraf 18 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung mit Luftfahrzeugen im Grundsatz, eine Genehmigung ist auf Antrag für Steillagenweinbau und den Kronenbereich von Wäldern vorgesehen, der Drohnentyp muss in der Datenbank des Julius-Kühn-Instituts gelistet sein, das je Typ verbindliche Verwendungsbestimmungen zu Fluggeschwindigkeit und Flughöhe festlegt, und zusätzlich gelten Anwendungsbestimmungen des BVL wie NZ184 sowie die Spezielle Kategorie mit SORA 2.5. Der Merksatz lautet, dass bei der Agrardrohne die Genehmigung vor dem Kauf steht, weil dieselbe Maschine je nach Einsatzart in einer anderen Rechtsordnung landet.

Dieselbe Technik, drei Rechtslagen: Was die Drohne ausbringt, entscheidet über den Aufwand.

EinsatzartTypische StartmasseKategorieZusätzliche Hürde
Kartieren, kontrollierenunter 1 kgOffenkeine
Streuen, aussäenüber 25 kgSpeziellDüngerecht
Sprühenüber 25 kgSpeziell§ 18 PflSchG, JKI-Listung

Kartieren und kontrollieren: der einfache Fall

Alles, was nur schaut, bleibt unkompliziert. Dazu gehören:

Diese Einsätze laufen mit Geräten deutlich unter 25 Kilogramm und bleiben damit in der Offenen Kategorie. Es gelten die normalen Regeln: Registrierung als Betreiber, Haftpflichtversicherung, der EU-Kompetenznachweis A1/A3 ab 250 Gramm Startmasse und die Abstände der jeweiligen Unterkategorie.

Für die gewerbliche Nutzung ändert sich dabei nichts an der Kategorie. Ob privat oder im Betrieb geflogen wird, spielt in der Offenen Kategorie keine Rolle, wie im Artikel zur gewerblichen Drohnennutzung beschrieben. Für die Wärmebildseite gibt es den Artikel zur Drohne mit Wärmebildkamera, für die Rehkitzrettung den Artikel zur Kitzrettung.

Sprühen: das enge Nadelöhr

Hier liegt die eigentliche Hürde, und sie kommt aus dem Pflanzenschutzrecht statt aus dem Luftrecht.

§ 18 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen im Grundsatz. Die zuständige Behörde kann sie auf Antrag genehmigen, vorgesehen ist das für den Steillagenweinbau und den Kronenbereich von Wäldern. Eine Genehmigung kommt in Betracht, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder eindeutige Vorteile bestehen.

Der Steillagenweinbau ist deshalb der Fall, in dem sich die Drohne durchgesetzt hat: Die Alternative besteht dort aus Handarbeit oder Hubschraubereinsatz.

Was das JKI festlegt

Ein Antrag setzt voraus, dass der Drohnentyp beim Julius-Kühn-Institut gelistet ist. Das JKI prüft die Geräte und legt je Typ verbindliche Verwendungsbestimmungen fest, etwa zu Fluggeschwindigkeit und Flughöhe.

Diese Bestimmungen werden fortgeschrieben. Für die DJI Agras T50 mit zwei Randdüsen entfiel im März 2026 die Auflage, einen unbehandelten Mindestabstand von zwei Metern nach innen zur Feldgrenze einzuhalten; neue Versuchsergebnisse hatten die ursprüngliche Festlegung überholt. Wer plant, prüft deshalb den aktuellen Stand statt einer älteren Zusammenfassung.

Zusätzlich verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigungen für fungizide Anwendungen in Steillagen mit Anwendungsbestimmungen, aktuell NZ184.

Über 25 Kilogramm: die Spezielle Kategorie

Sprüh- und Streudrohnen überschreiten 25 Kilogramm Startmasse deutlich, große Modelle kommen beladen auf über 100 Kilogramm. Damit endet die Offene Kategorie unabhängig davon, was ausgebracht wird.

In der Speziellen Kategorie ist entweder eine Betriebserklärung nach einem Standardszenario oder eine Betriebsgenehmigung auf Basis einer Risikoanalyse nötig. Zuständig sind je nach Fall das Luftfahrt-Bundesamt oder die Landesluftfahrtbehörde.

Die Risikoanalyse folgt der SORA-Methodik, seit dem 1. Januar 2026 verpflichtend in der Version 2.5 für neue Anträge. Bewertet wird das konkrete Vorhaben am konkreten Ort, also Boden- und Luftrisiko, nicht die Drohne als solche. Eine Genehmigung für den einen Hang trägt damit nicht automatisch für den nächsten.

Für die Fernpiloten heißt das: Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 genügt nicht. Wie die Nachweisstufen aufeinander aufbauen, steht im Artikel Drohnenführerschein: wann brauchst du welchen, die Abgrenzung der Betriebskategorien im Artikel zur Offenen Kategorie.

Was die Technik leistet

Die Agras-Reihe von DJI ist in Europa der verbreitetste Vertreter der Sprühklasse. Die Eckdaten nach Herstellerangaben:

ModellSprühtankStreukapazität
Agras T25bis 20 kg Sprühmittelbis 25 kg Saatgut
Agras T50bis 40 kg Sprühmittelbis 50 kg Saatgut

Zur Einordnung: Die T25 wird vom Hersteller als rund 21 Prozent kompakter als ihr Vorgängermodell beschrieben und ist damit die Variante für kleinere Schläge und schwierige Zufahrten. Neuere Modelle der Reihe wurden 2025 für den europäischen Markt angekündigt.

Für die Kartierung genügt dagegen deutlich kleinere Technik. Multispektralmodelle im Format einer gehobenen Kameradrohne liefern die Aufnahmen, aus denen Applikationskarten entstehen, und bleiben klar unter der 25-Kilogramm-Grenze.

Was das kostet

Für die Sprühklasse liegen die Systeme im fünfstelligen Bereich. Dazu kommen Positionen, die in Angeboten oft untergehen:

Für Kartierung und Kontrolle sieht die Rechnung anders aus. Dort bewegen sich die Geräte im vierstelligen, teils im dreistelligen Bereich, und die rechtlichen Anforderungen entsprechen dem normalen Drohnenbetrieb.

Eigene Maschine oder Dienstleister

Drei Fragen entscheiden.

Wie oft fällt der Einsatz an? Eine Sprühdrohne, die dreimal im Jahr läuft, amortisiert sich schwer. Der Genehmigungsaufwand fällt trotzdem in voller Höhe an.

Wie sieht die Alternative aus? Im Steillagenweinbau steht die Drohne gegen Handarbeit. Im ebenen Ackerbau steht sie gegen eine Feldspritze mit weit höherer Flächenleistung.

Wer übernimmt die Genehmigung? Betriebsgenehmigung und Risikoanalyse sind wiederkehrende Aufgaben. Dienstleister bringen sie mit, ein Einzelbetrieb baut sie erst auf.

Für Kartierung und Wildtierrettung dreht sich das Bild: Die Geräte sind günstig, die Anforderungen überschaubar, und der Einsatz fällt oft und kurzfristig an. Dort lohnt die eigene Ausstattung fast immer.

Fazit: die Genehmigung steht vor dem Kauf

Bei Drohnen in der Landwirtschaft entscheidet der ausgebrachte Stoff über den Aufwand. Wer kartiert und kontrolliert, startet mit einem Kompetenznachweis und einem Gerät unter 25 Kilogramm. Wer sprühen will, bewegt sich in einem Genehmigungsverfahren aus Pflanzenschutzrecht und Luftrecht, das vor jeder Kaufentscheidung geklärt sein sollte.

Der pragmatische Einstieg führt deshalb über die Kamera. Die Kartierung liefert unmittelbar verwertbare Ergebnisse, baut Erfahrung im Drohnenbetrieb auf und lässt die Frage nach der Sprühdrohne offen, bis Fläche, Kultur und Genehmigungslage sie beantworten.

Häufige Fragen

Darf ich mit einer Drohne Pflanzenschutzmittel ausbringen?

Nur mit Genehmigung. § 18 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen im Grundsatz. Die zuständige Behörde kann sie auf Antrag genehmigen, vorgesehen ist das für den Steillagenweinbau und den Kronenbereich von Wäldern. Voraussetzung ist unter anderem, dass es keine vergleichbare andere Möglichkeit gibt oder eindeutige Vorteile bestehen.

Welche Rolle spielt das Julius-Kühn-Institut?

Es prüft und listet die Drohnentypen. Nur ein in der JKI-Datenbank geführtes Gerät kommt für eine Anwendung infrage, und das JKI legt je Typ verbindliche Verwendungsbestimmungen fest, etwa zu Fluggeschwindigkeit und Flughöhe. Diese Bestimmungen sind kein Beiwerk: Sie sind Teil der Zulassung und einzuhalten. Das BVL verbindet die Genehmigungen zusätzlich mit Anwendungsbestimmungen wie NZ184.

Brauche ich für eine Agrardrohne einen besonderen Führerschein?

In aller Regel ja. Sprühdrohnen liegen mit Startmassen deutlich über 25 Kilogramm außerhalb der Offenen Kategorie, damit greift die Spezielle Kategorie. Dort ist entweder eine Betriebserklärung nach einem Standardszenario oder eine Betriebsgenehmigung auf Basis einer Risikoanalyse nötig, dazu die passende Fernpiloten-Qualifikation. Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 reicht dafür nicht.

Was ist SORA und warum betrifft mich das?

SORA steht für Specific Operations Risk Assessment und ist die Risikomethodik der Speziellen Kategorie. Wer eine Betriebsgenehmigung beantragt, bewertet damit Boden- und Luftrisiko des konkreten Vorhabens und leitet Sicherheitsmaßnahmen ab. Seit dem 1. Januar 2026 müssen neue Anträge SORA in der Version 2.5 verwenden. Die Bewertung erfolgt für den Betriebsort, nicht einmalig für die Drohne.

Welche Drohneneinsätze in der Landwirtschaft sind unkompliziert?

Alles, was nur schaut. Bestandskontrolle, Kartierung mit Multispektralkamera, Wildtierrettung vor der Mahd und Schadensdokumentation laufen mit Geräten unter 25 Kilogramm und bleiben damit in der Offenen Kategorie, solange die üblichen Regeln eingehalten werden. Hier reicht der EU-Kompetenznachweis, Registrierung und Versicherung gelten wie bei jedem anderen Betrieb.

Was kostet eine Agrardrohne?

Die Systeme der Sprühklasse bewegen sich im fünfstelligen Bereich, hinzu kommen Akkus, Ladetechnik, Anhänger und Schulung. Für die reine Kartierung genügen dagegen Kameradrohnen im vierstelligen oder sogar dreistelligen Bereich. Weil die Sprühanwendung zusätzlich am Genehmigungsweg hängt, entscheiden viele Betriebe sich für einen Dienstleister statt für eine eigene Maschine.

Darf ich Saatgut oder Dünger mit der Drohne ausbringen?

Streuen fällt nicht unter § 18 PflSchG, weil dieser nur Pflanzenschutzmittel erfasst. Das entschärft die pflanzenschutzrechtliche Seite, ändert aber nichts am Luftrecht: Ein Streugerät dieser Größe liegt über 25 Kilogramm und damit in der Speziellen Kategorie mit Betriebsgenehmigung. Zusätzlich gelten Düngerecht und die Vorgaben zur Ausbringungsgenauigkeit.

Lohnt sich die Anschaffung für einen einzelnen Betrieb?

Das hängt an Fläche, Kultur und Topografie. Im Steillagenweinbau, wo die Alternative Handarbeit oder Hubschrauber heißt, ist die Rechnung am ehesten positiv. Im Flächenackerbau steht die Drohne gegen vorhandene Feldspritzen mit deutlich höherer Flächenleistung. Für Kartierung und Kontrolle rechnet sich der Einstieg dagegen fast immer, weil die Geräte günstig sind.

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