Bayern ist mit rund 70.500 Quadratkilometern das größte Bundesland und bietet Motive vom Alpenhauptkamm bis in die Fränkische Schweiz. Gleichzeitig ist es das Bundesland mit den meisten Schutzgebieten und den bekanntesten Schlössern, und beides bringt eigene Beschränkungen mit. Dieser Artikel sortiert, was aus dem Bundesrecht kommt, was bayerisch ist und wo im Freistaat noch Platz bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein eigenes bayerisches Drohnengesetz existiert nicht, die Basis ist Bundesrecht.
- Zwei Luftämter sind zuständig: Nordbayern in Ansbach, Südbayern in München.
- § 21h LuftVO sperrt Naturschutzgebiete, Nationalparks und Natura-2000-Flächen.
- Nationalpark Berchtesgaden ist tabu, einschließlich Königssee.
- Staatliche Schlösser: Start und Landung nur mit Zustimmung, für private Zwecke praktisch nie.
Die Basis kommt aus dem Bundesrecht
Das Luftrecht ist in Deutschland Bundessache. Für Bayern gelten deshalb dieselben Grundregeln wie überall im Land:
- EU-Verordnung 2019/947 mit offener, spezieller und zertifizierter Kategorie
- § 21h LuftVO mit den geografischen Beschränkungen
- Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber
- 120 Meter über Grund, ständiger Sichtkontakt
- Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG, auch unter 250 Gramm
Wenn dennoch von „bayerischen Drohnenregeln” die Rede ist, geht es um drei andere Ebenen: den Naturschutz mit seinen Schutzgebieten, das Hausrecht staatlicher Einrichtungen und die Zuständigkeit der bayerischen Behörden für Ausnahmen. Die Grundlagen der Registrierung stehen im Artikel zur Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt.

Die luftrechtliche Basis ist bundesweit gleich. Bayerisch sind die Zuständigkeiten und die Dichte an Schutzflächen.
Zwei Luftämter: eine bayerische Eigenheit
Die meisten Bundesländer haben eine Luftfahrtbehörde. Bayern hat zwei, und die Aufteilung folgt der Geografie:
| Behörde | Angesiedelt bei | Zuständig für |
|---|---|---|
| Luftamt Südbayern | Regierung von Oberbayern | Oberbayern, Niederbayern, Schwaben |
| Luftamt Nordbayern | Regierung von Mittelfranken | Ober-, Mittel- und Unterfranken, Oberpfalz |
Relevant wird das, sobald du eine Ausnahme oder Genehmigung brauchst, etwa für einen Aufstieg über 120 Meter, für Flüge in der speziellen Kategorie oder für den Betrieb in bestimmten geografischen Gebieten. Für die Betreiber-Registrierung bleibt es beim Luftfahrt-Bundesamt, das bundesweit zuständig ist. Die beiden Luftämter kommen erst ins Spiel, wenn es um den konkreten Flugbetrieb vor Ort geht.
Schutzgebiete: die eigentliche Einschränkung
Nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte über folgenden Flächen beschränkt:
- Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz
- Nationalparks nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz
- Natura-2000-Gebiete nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz, also FFH- und Vogelschutzgebiete
Bayern hat von allen dreien reichlich: rund 600 Naturschutzgebiete, zwei Nationalparks und ein dichtes Netz an Natura-2000-Flächen, das große Teile der Alpen, der Donauauen und der Flusstäler umfasst.
Der bayerische Naturschutz weist zusätzlich darauf hin, dass neben den luftrechtlichen Beschränkungen die Artenschutzvorschriften anwendbar bleiben. Wer eine Drohne so einsetzt, dass Wildtiere erheblich gestört werden, kann sich also auch dann rechtswidrig verhalten, wenn das Gebiet keine besondere Ausweisung trägt. In Zweifelsfällen empfiehlt der Freistaat, die örtlich zuständige Naturschutzbehörde zu fragen.
Nationalpark Berchtesgaden und Bayerischer Wald
Bayern hat zwei Nationalparks, und beide sind für Drohnen geschlossen.
Im Nationalpark Berchtesgaden ist der Einsatz von Drohnen grundsätzlich untersagt, Start und Landung von Luftfahrzeugen sind nach der Nationalparkverordnung verboten. Die Parkverwaltung weist wiederholt öffentlich darauf hin, was auf regelmäßige Verstöße schließen lässt. Besonders relevant für Reisende: Der Königssee liegt vollständig im Nationalpark. Die Aufnahme von St. Bartholomä vor der Watzmann-Ostwand, eines der meistgesuchten Motive Bayerns, ist mit der Drohne nicht legal zu machen.
Ausnahmen erteilt die untere Naturschutzbehörde nur in begründeten Einzelfällen und nur, wenn eine Aufnahme ausdrücklich dem Zweck des Nationalparks nach § 8 der Nationalparkverordnung dient. Private Landschaftsaufnahmen fallen nicht darunter.
Für den Nationalpark Bayerischer Wald gilt dieselbe Systematik über § 21h LuftVO und die Verordnung des Parks.
Die Schlösser: eine zweite Rechtsebene
Hier liegt eine bayerische Besonderheit, die viele übersehen. Die Bayerische Schlösserverwaltung verwaltet die staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten, und für ihr Gelände gilt neben dem Luftrecht ihr Hausrecht.
Konkret bedeutet das: Start und Landung auf Liegenschaften der Schlösserverwaltung brauchen eine vorherige Zustimmung. Sie wird nur in Ausnahmefällen und in der Regel gegen Gebühr erteilt. Ausdrücklich abgelehnt wird sie unter anderem für:
- private Flüge, etwa Hochzeitsaufnahmen
- Flächen, die in dipul als Verbotszone ausgewiesen sind
- Flüge ohne inhaltlichen Bezug zur jeweiligen Liegenschaft
Betroffen sind die bekanntesten Ziele des Landes: Neuschwanstein, Hohenschwangau, Linderhof, Herrenchiemsee, die Münchner Residenz, Nymphenburg mit seinem Park und die Würzburger Residenz.
Die Schlösserverwaltung weist zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die luftrechtlichen Vorgaben mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, dazu kommen Ansprüche aus dem Datenschutz und die Haftung für Schäden bei einem Absturz.
Die Seen: Prüfung im Einzelfall
Die bayerischen Seen gehören zu den beliebtesten Motiven und sind rechtlich uneinheitlich:
- Königssee: vollständig im Nationalpark, gesperrt.
- Chiemsee: Die Herreninsel gehört zur Schlösserverwaltung, Teilflächen und die Achenmündung stehen unter Naturschutz.
- Starnberger See und Ammersee: dicht bebaute Ufer mit Abstandspflichten, Teilflächen als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen.
- Tegernsee und Schliersee: ähnliche Lage, dazu Kontrollzonen aus dem nahen Luftraum.
- Eibsee und Walchensee: landschaftlich stark, im Umfeld liegen Schutzgebiete und die Kontrollzone des Flugplatzes.
Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Der Ablauf bleibt für jeden See derselbe: dipul.de öffnen, Schutzgebietsgrenzen abgleichen, Uferbebauung und Badebetrieb einbeziehen.
Der Alpenraum: Höhe und Luftverkehr
Zwei Punkte, die in den bayerischen Alpen wichtiger sind als im Flachland.
Die Höhengrenze bemisst sich am Grund unter der Drohne. Startest du auf einer Alm, steigst 100 Meter und fliegst über die Kante ins Tal, zeigt die Fernsteuerung weiterhin 100 Meter an, während der Abstand zum Boden auf mehrere hundert Meter wächst. Die Systematik erklärt der Artikel zur maximalen Flughöhe.
Der Hubschrauberverkehr ist dicht. Rettungshubschrauber fliegen im Alpenraum häufig und tief, dazu kommen Materialflüge zu Hütten und Baustellen. Bemannte Luftfahrzeuge haben immer Vorrang, und die Regel lautet: sofort landen, wenn sich ein Hubschrauber nähert. Im Umfeld von Einsatzstellen ist der Betrieb ohnehin untersagt.
Wo in Bayern Platz bleibt
Bei aller Dichte an Schutzflächen bleibt in einem so großen Bundesland viel übrig:
- Fränkische Landwirtschaft: Die Flächen um Ansbach, Rothenburg und im Steigerwald-Vorland sind weiträumig und außerhalb der Schutzgebiete.
- Hopfenanbau in der Hallertau: Die Hopfengärten zwischen Ingolstadt und Landshut ergeben aus der Luft klare Reihenstrukturen, besonders im Spätsommer.
- Voralpenland außerhalb der Schutzflächen: Moränenlandschaft mit einzelnen Höfen und Kapellen, dazu die Alpenkette als Kulisse am Horizont.
- Oberpfälzer Wald: dünn besiedelt, mit Waldflächen und Granitformationen.
Für Städte gilt die übliche Einschränkung: München liegt im Anflugbereich, dazu kommen Menschenansammlungen und dichte Bebauung. Wie das in einer deutschen Großstadt praktisch aussieht, zeigt unser Artikel zum Drohnenflug in Berlin.
Checkliste für den Flug in Bayern
- e-ID an der Drohne, Kompetenznachweis und Versicherungsnachweis dabei.
- dipul.de öffnen, vor jedem Flug am konkreten Startplatz.
- Schutzgebiete abgleichen, Naturschutzgebiet, Nationalpark, Natura 2000.
- Grundstückseigentümer klären, besonders bei Schlössern und staatlichen Gärten.
- Zuständiges Luftamt kennen, Nord oder Süd, falls eine Ausnahme nötig wird.
- In den Alpen: Höhe am Grund mitrechnen, auf Hubschrauber achten.
Fazit: bundesweite Regeln, bayerische Besonderheiten
Bayern hat kein eigenes Drohnengesetz, und die Grundregeln unterscheiden sich in nichts vom Rest der Republik. Was den Freistaat besonders macht, ist die Kombination aus sehr vielen Schutzflächen, zwei Nationalparks und einer Schlösserverwaltung, die auf ihrem Gelände eigene Maßstäbe setzt.
Die Konsequenz für die Planung: Die berühmtesten Motive, also Neuschwanstein, der Königssee und die Alpen-Nationalparkflächen, sind mit der Drohne verschlossen. Wer stattdessen die Kulturlandschaft ansteuert, also Hopfengärten, fränkische Felder und das Voralpenland vor der Bergkulisse, findet in Bayern sehr viel Fläche. Für die Zonenprüfung hilft unser Artikel zum dipul Map Tool, für den Überblick über die bundesweiten Regeln der Beitrag zu den Drohnen-Regeln in Deutschland.
Häufige Fragen
Gibt es ein eigenes bayerisches Drohnen-Gesetz?
Nein. Das Luftrecht ist Bundesrecht, maßgeblich sind die EU-Verordnung 2019/947 und die Luftverkehrs-Ordnung, insbesondere § 21h LuftVO. Bayerische Besonderheiten entstehen auf anderem Weg: über den Naturschutz, über die Regeln der Bayerischen Schlösserverwaltung für ihre Liegenschaften und über die Zuständigkeit der beiden bayerischen Luftämter für Ausnahmen und Genehmigungen.
Welche Behörde ist in Bayern für Drohnen zuständig?
Bayern hat zwei Luftämter. Das Luftamt Südbayern ist bei der Regierung von Oberbayern angesiedelt, das Luftamt Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken. Welches zuständig ist, richtet sich nach dem Ort des geplanten Flugs. Für die Betreiber-Registrierung bleibt es dagegen beim Luftfahrt-Bundesamt, das bundesweit zuständig ist.
Darf ich im Nationalpark Berchtesgaden fliegen?
Nein. Der Einsatz von Drohnen im Nationalpark Berchtesgaden ist grundsätzlich untersagt, Start und Landung von Luftfahrzeugen sind nach der Nationalparkverordnung verboten. Zusätzlich greift § 21h LuftVO, der den Betrieb über Nationalparks beschränkt. Ausnahmen erteilt die untere Naturschutzbehörde nur in begründeten Einzelfällen, wenn eine Aufnahme ausdrücklich dem Zweck des Nationalparks dient. Der Königssee gehört vollständig zum Nationalpark.
Darf ich Neuschwanstein mit der Drohne filmen?
Start und Landung auf dem Gelände der Bayerischen Schlösserverwaltung brauchen eine vorherige Zustimmung, die nur in Ausnahmefällen und meist gegen Gebühr erteilt wird. Für private Flüge, etwa Hochzeitsaufnahmen, wird sie in der Regel abgelehnt. Das betrifft neben Neuschwanstein auch Linderhof, Herrenchiemsee, die Residenz München und die staatlichen Gärten.
Welche Schutzgebiete sind für Drohnen gesperrt?
Nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO ist der Betrieb über Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG, Nationalparks nach § 24 BNatSchG und Natura-2000-Gebieten nach § 7 BNatSchG beschränkt. Bayern hat davon reichlich: rund 600 Naturschutzgebiete, zwei Nationalparks und ein dichtes Netz an FFH- und Vogelschutzflächen. Die Schutzgebietskarte des Bundesamtes für Naturschutz zeigt die Flächen.
Wo prüfe ich in Bayern die Flugverbotszonen?
Über das Map Tool auf dipul.de, der digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundes. Es zeigt Kontrollzonen, Schutzgebiete, Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und weitere geografische Gebiete. Für den bayerischen Alpenraum ist zusätzlich zu beachten, dass die Anflugbereiche der Flughäfen München und Nürnberg weit ins Umland reichen.
Darf ich über bayerischen Seen fliegen?
Das hängt vom See ab. Der Königssee liegt im Nationalpark und ist gesperrt. Bei Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee und Ammersee sind Teilflächen als Naturschutz- oder Natura-2000-Gebiete ausgewiesen, dazu kommen dicht bebaute Uferbereiche mit Abstandspflichten und im Sommer Badebetrieb. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, die Prüfung auf dipul.de und der Abgleich mit den Schutzgebietsgrenzen sind jedes Mal nötig.
Was kostet ein Verstoß gegen die Drohnenregeln in Bayern?
Verstöße gegen die luftrechtlichen Vorgaben können nach den Hinweisen der Bayerischen Schlösserverwaltung mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dazu kommen mögliche Ansprüche wegen Verletzung des Datenschutzes sowie die Haftung für Schäden, die ein Absturz verursacht. In Schutzgebieten kommen naturschutzrechtliche Bußgelder der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde hinzu.
Darf ich im bayerischen Alpenraum in großer Höhe fliegen?
Die Grenze von 120 Metern über Grund gilt auch im Gebirge, und sie bemisst sich am Boden unter der Drohne. Wer von einem Talboden startet und über eine Geländekante hinausfliegt, überschreitet die Grenze schnell, ohne dass die Anzeige der Fernsteuerung das erkennen lässt. Dazu kommt der Rettungshubschrauberverkehr, der in den Alpen dicht ist und für den Drohnen weichen müssen.