Die Drohne steht ausgepackt auf dem Tisch, und die Frage ist, was zwischen ihr und dem ersten legalen Start noch fehlt. Die Antwort hängt an genau zwei Merkmalen des Geräts: dem Gewicht und der Frage, ob eine Kamera verbaut ist. Dieser Artikel geht die Pflichten in der Reihenfolge durch, in der sie anfallen, mit Gebühren und den Fällen, in denen etwas entfällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem ersten Gramm: Haftpflichtversicherung, verlangt von § 43 Luftverkehrsgesetz, ohne Gewichtsuntergrenze.
- Ab 250 g oder mit Kamera: Registrierung als Betreiber beim LBA (20 €) und sichtbare e-ID an jeder Drohne.
- Ab 250 g: Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA, 25 €, gültig fünf Jahre, Lernmaterial kostenlos.
- Ab 16 Jahren, mit drei Ausnahmen (C0-Spielzeug, Eigenbau unter 250 g, Flug unter Aufsicht).
- Amtliche Gebühren zusammen: 45 €. Alles Weitere ist die Versicherungsprämie.
Die vier Pflichten und ihre Schwellen
Es sind vier Dinge, die vor dem Start stehen, und sie greifen nicht alle gleichzeitig. Die folgende Übersicht ordnet sie nach dem Punkt, ab dem sie gelten:
| Pflicht | Ab wann | Kosten | Wo |
|---|---|---|---|
| Haftpflichtversicherung | jede Drohne, ab 0 g | Jahresprämie | Versicherer |
| Registrierung als Betreiber | ab 250 g oder mit Kamera | 20 € einmalig | LBA online |
| e-ID sichtbar anbringen | wie Registrierung | Plakette wenige € | selbst |
| Kompetenznachweis A1/A3 | ab 250 g | 25 € | LBA online |
Die Grafik macht den Punkt sichtbar, der am häufigsten übersehen wird: Die Versicherung ist die einzige Pflicht ohne Untergrenze. Sie gilt für die 80-Gramm-Drohne aus dem Elektronikmarkt genauso wie für das Profigerät. Registrierung und Kompetenznachweis dagegen setzen erst bei 250 Gramm ein, und die Registrierung kennt zusätzlich einen Sonderfall, der sie nach unten durchbricht.
1. Haftpflichtversicherung: gilt ab dem ersten Gramm
§ 43 Luftverkehrsgesetz verlangt für jedes unbemannte Luftfahrtsystem eine Haftpflichtversicherung. Das Gesetz kennt keine Gewichtsuntergrenze und unterscheidet nicht danach, ob privat oder gewerblich geflogen wird. Damit ist die Versicherung die erste und einzige Pflicht, die wirklich jede Drohne betrifft.
Die Mindestdeckung liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten, je nach Tageskurs rund 900.000 Euro. Am Markt üblich sind glatte Summen ab einer Million Euro. Der verbreitete Irrtum an dieser Stelle ist die Annahme, die vorhandene Privathaftpflicht decke das mit ab. Ältere Tarife schließen Luftfahrzeuge komplett aus, neuere schließen Drohnen oft nur bis zu einer Gewichtsgrenze ein. Was gilt, steht in den Bedingungen; die Einzelheiten dazu stehen in der Übersicht zur Drohnen-Haftpflichtversicherung.
Was die Haftpflicht ausdrücklich nicht abdeckt, sind Schäden an der eigenen Drohne. Dafür gibt es die freiwillige Kaskoversicherung, die niemand verlangt und die sich erst ab einem gewissen Gerätewert rechnet.
2. Registrierung: ab 250 Gramm oder mit Kamera
Registriert wird der Betreiber, und zwar einmal für alle seine Geräte. Wer sich einmal beim Luftfahrt-Bundesamt registriert, bekommt eine e-ID, die für alle seine Drohnen gilt. Der Antrag läuft online, die Gebühr beträgt 20 Euro für natürliche Personen und 50 Euro für Firmen und Vereine, das LBA nennt bis zu 14 Werktage Bearbeitungszeit.
Die Pflicht greift in zwei Fällen: ab 250 Gramm Startmasse oder sobald die Drohne eine Kamera oder einen vergleichbaren Sensor trägt. Der zweite Fall zieht die Schwelle praktisch nach unten, denn fast jede Drohne mit Bildübertragung fällt darunter, auch wenn sie nur 90 Gramm wiegt. Wer eine der beliebten 249-Gramm-Drohnen kauft, spart sich also den Kompetenznachweis, die Registrierung aber nicht.
Anders als beim Kompetenznachweis ist die Registrierung nicht befristet. Die häufig genannte Fünf-Jahres-Frist gehört zum Kompetenznachweis und wird gern mit der e-ID verwechselt. Der komplette Ablauf steht in der Anleitung zum Drohne registrieren beim LBA.
3. Kennzeichnung: die e-ID muss an die Drohne
Die Registrierung allein reicht nicht, die e-ID muss auch von außen sichtbar und dauerhaft lesbar an jeder betriebenen Drohne angebracht sein. Üblich ist eine feuerfeste Plakette aus Aluminium oder gelasertem Kunststoff, die an den Rumpf oder auf den Akku kommt. Zusätzlich wird die Nummer in die Fernidentifikation der Drohne eingetragen, sofern das Gerät sie unterstützt.
Die Kosten dafür bewegen sich im einstelligen Eurobereich, und die Anforderungen an das Material sind der Grund, warum ein Aufkleber vom Etikettendrucker keine gute Wahl ist: Er soll einen Absturz und ein mögliches Feuer überstehen. Details zu Material und Anbringung stehen im Artikel zur Drohnen-Kennzeichnung mit Plakette.
4. Kompetenznachweis A1/A3: ab 250 Gramm
Der kleine Drohnenführerschein heißt offiziell EU-Kompetenznachweis A1/A3 und wird ab 250 Gramm Startmasse verlangt. Er kostet 25 Euro LBA-Gebühr, das Lernmaterial stellt das Amt kostenlos bereit, und die Prüfung läuft online am eigenen Rechner. Der Nachweis gilt fünf Jahre und lässt sich danach verlängern.
Ein Mindestalter hat der Nachweis selbst nicht, das Mindestalter von 16 Jahren gilt für den Fernpiloten. Wer den Ablauf im Detail sucht, findet ihn beim kleinen Drohnenführerschein A1/A3.
Der A1/A3 deckt nicht jeden Betrieb ab. Sobald du mit einer schwereren Drohne näher als 30 Meter an unbeteiligte Personen heran willst, verlangt die offene Kategorie zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis A2 für 30 Euro LBA-Gebühr plus Prüfstelle. Für den klassischen Landschaftsflug mit Abstand zu Menschen bleibt es beim A1/A3.
Das Mindestalter: 16 Jahre mit drei Ausnahmen
Artikel 9 der EU-Verordnung 2019/947 setzt das Mindestalter für Fernpiloten auf 16 Jahre. Drei Fälle kennen kein Mindestalter: Spielzeugdrohnen der Klasse C0, privat gebaute Modelle unter 250 Gramm und Flüge unter direkter Aufsicht einer Person, die selbst alle Anforderungen erfüllt.
Praktisch heißt das für Familien: Ein zwölfjähriges Kind darf die Drohne der Eltern fliegen, solange ein Erwachsener mit gültigem Nachweis daneben steht und eingreifen kann. Registriert bleibt der Erwachsene, und die Haftung liegt bei ihm, als Halter der Drohne verschuldensunabhängig. Die Einzelheiten stehen beim Mindestalter für Drohnen.
Nicht auf der Liste, aber vor dem Start zu klären
Die vier Pflichten machen die Papiere komplett, sie sagen aber nichts darüber, wo geflogen werden darf. Diese Frage entscheidet sich am Startplatz und kann jeden noch so gut vorbereiteten Flug beenden:
- 120 Meter über Grund sind in der offenen Kategorie die Obergrenze, gemessen ab dem nächsten Punkt der Erdoberfläche.
- Ständiger Sichtkontakt zur Drohne ist Pflicht, eine Videobrille erfordert deshalb einen Luftraumbeobachter.
- Flugverbotszonen sind national geregelt und ändern sich. Vor dem Start gehört ein Blick auf eine aktuelle Karte, etwa die dipul-Karte.
- Naturschutzgebiete, Wohngrundstücke und Menschenansammlungen haben eigene Regeln, die unabhängig von Gewicht und Nachweis gelten.
Der Überblick über die Zonen steht bei den Flugverbotszonen für Drohnen, die Höhenregel mit allen Ausnahmen unter Drohnen-Flughöhe.
Die Reihenfolge, die Zeit spart
Weil die LBA-Registrierung bis zu 14 Werktage dauern kann, lohnt sich eine bestimmte Abfolge, gerade wenn die Drohne ein Geschenk ist und der erste Flug am Wochenende stattfinden soll:
- Registrierung beantragen (läuft im Hintergrund, dauert am längsten).
- Versicherung abschließen oder die bestehende Privathaftpflicht schriftlich prüfen lassen.
- Kompetenznachweis machen, solange die Registrierung läuft. Das Lernmaterial ist kostenlos, die Online-Prüfung an einem Abend zu schaffen.
- e-ID-Plakette bestellen, sobald die Nummer da ist, und an jede Drohne kleben.
- Startplatz prüfen und erst dann fliegen.
Wer diese Reihenfolge einhält, wartet am Ende nur auf einen einzigen Vorgang statt auf drei nacheinander.
Fazit: 45 Euro Gebühren und eine Police
Die Liste ist kürzer, als ihr Ruf vermuten lässt. 45 Euro amtliche Gebühren, einmal 20 für die Registrierung und einmal 25 für den Kompetenznachweis, dazu eine Haftpflichtpolice und eine Plakette für wenige Euro. Damit ist eine Kameradrohne bis 900 Gramm vollständig startklar, und die Registrierung gilt anschließend ohne Ablaufdatum für jede weitere Drohne.
Der Punkt, an dem am häufigsten gespart wird, ist ausgerechnet der einzige ohne Gewichtsgrenze. Eine Drohne unter 250 Gramm braucht keinen Kompetenznachweis, aber sehr wohl eine Versicherung. Wer nur eine Sache von dieser Liste mitnimmt, dann diese.
Häufige Fragen
Was braucht man mindestens, um eine Drohne fliegen zu dürfen?
Eine Haftpflichtversicherung braucht jede Drohne, unabhängig vom Gewicht, das verlangt § 43 Luftverkehrsgesetz. Alles Weitere hängt an Gewicht und Kamera: Ab 250 Gramm Startmasse oder sobald eine Kamera an Bord ist, kommen die Registrierung als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt und die sichtbare Kennzeichnung mit der e-ID dazu. Ab 250 Gramm wird zusätzlich der Kompetenznachweis A1/A3 verlangt.
Was kostet es insgesamt, startklar zu werden?
Die amtlichen Gebühren summieren sich auf 45 Euro: 20 Euro für die Registrierung als natürliche Person beim LBA und 25 Euro für den Kompetenznachweis A1/A3. Dazu kommt die Haftpflichtversicherung, die je nach Anbieter und Gewichtsklasse jährlich zu Buche schlägt. Das Lernmaterial für den Kompetenznachweis stellt das LBA kostenlos bereit.
Brauche ich für eine Drohne unter 250 Gramm gar nichts?
Eine Haftpflichtversicherung schon, die verlangt das Luftverkehrsgesetz ohne Gewichtsuntergrenze. Hat die Drohne eine Kamera oder einen vergleichbaren Sensor, kommen Registrierung und Kennzeichnung dazu, obwohl sie unter 250 Gramm bleibt. Frei bleibt nur der Kompetenznachweis: Den verlangt die offene Kategorie unterhalb von 250 Gramm nicht.
Ab welchem Alter darf man eine Drohne fliegen?
Das Mindestalter für Fernpiloten liegt bei 16 Jahren, festgelegt in Artikel 9 der EU-Verordnung 2019/947. Drei Ausnahmen kennen kein Mindestalter: Spielzeugdrohnen der Klasse C0, privat gebaute Modelle unter 250 Gramm und Flüge unter direkter Aufsicht einer Person, die selbst die Anforderungen erfüllt. Jüngere fliegen unter der e-ID eines sorgeberechtigten Erwachsenen.
Ist eine Drohnenversicherung wirklich Pflicht?
Ja. § 43 Luftverkehrsgesetz verlangt für jedes unbemannte Luftfahrtsystem eine Haftpflichtversicherung, ohne Gewichtsuntergrenze und unabhängig davon, ob privat oder gewerblich geflogen wird. Die Mindestdeckung liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten, was je nach Tageskurs rund 900.000 Euro entspricht. Am Markt üblich sind Policen ab einer Million Euro Deckungssumme.
Deckt meine Privathaftpflicht die Drohne mit ab?
Nur wenn sie es ausdrücklich sagt. Ältere Tarife schließen Luftfahrzeuge vollständig aus, neuere schließen Drohnen oft bis zu einer Gewichtsgrenze ein, häufig bei 250 oder 500 Gramm. Entscheidend ist der Blick in die Bedingungen; eine telefonische Auskunft hilft im Schadensfall wenig. Gewerbliche Flüge sind in einer Privatpolice nie mitversichert.
Wo muss die e-ID an der Drohne angebracht werden?
Sie muss von außen sichtbar und dauerhaft lesbar an jeder Drohne des Betreibers angebracht sein, üblicherweise als feuerfeste Plakette am Rumpf oder am Akku. Registriert wird der Betreiber: Eine e-ID gilt für alle Drohnen, die dieselbe Person betreibt. Zusätzlich wird sie in die Fernidentifikation der Drohne eingetragen.
Wann reicht der Kompetenznachweis A1/A3 nicht mehr?
Sobald du näher als 30 Meter an unbeteiligte Personen heranfliegen willst und die Drohne dafür zu schwer ist. Der A1/A3 deckt den Betrieb nahe an Menschen nur bis 250 Gramm ab, darüber trennt sich die offene Kategorie: A1 für sehr leichte Geräte, A3 für alles andere mit 150 Metern Abstand zu Wohn- und Gewerbegebieten. Für den nahen Betrieb mit schwereren Drohnen kommt das EU-Fernpilotenzeugnis A2 dazu.
Brauche ich für gewerbliche Flüge etwas anderes?
Die EU-Drohnenverordnung ordnet den Betrieb nach Risiko ein, der Zweck des Flugs spielt seit der Umstellung keine Rolle mehr. Ein Auftragsflug in der offenen Kategorie verlangt deshalb dieselben Nachweise wie ein Hobbyflug. Was sich ändert, ist die Versicherung: Gewerblicher Einsatz braucht eine eigene gewerbliche Police, die Privattarife nie abdecken.